Tierarztrecht/Pferderecht: Die aktuelle Entscheidung zum Umfang der Aufklärungspflicht eines Tierarztes vor Durchführung einer Operation
Das Oberlandesgericht Köln hat in einer aktuellen, erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 4.7.2018 (AZ: 5U 26/18) die Berufung eines Pferdebesitzers gegen eine Pferdeklinik als unbegründet zurückgewiesen.
Zum Sachverhalt:
Ein Pferdebesitzer begab sich mit seinem akut an einer Kolik leidenden Pferd in eine Pferdeklinik. Er beauftragte die Pferdeklinik mit der Behandlung der Kolik, indem er den Bogen „Kolik stationäre Aufnahme Schlachtpferd“ unterzeichnete. Dies schloss eine Operation ein. Des weiteren hatte der Pferdebesitzer eine Operations- und Narkoseaufklärung unterzeichnet. In dieser wurden verschiedene Komplikationen genannt.
Als Folge der durchgeführten Kolikoperation traten Komplikationen auf, die letztlich eine Euthanasie des Pferdes erforderlich machten. Der Pferdebesitzer nahm daraufhin die Pferdeklinik klageweise vor dem Landgericht Bonn in Anspruch und verlangte Schadensersatz wegen mangelhafter Aufklärung.
Das Landgericht Bonn wies die Klage als unbegründet ab. Dagegen richtete sich die Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln.
Die Entscheidungsgründe des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung des Pferdebesitzers als unbegründet zurück. Ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Aufklärung sei – so das OLG – nicht gegeben. Von einer mangelhaften Aufklärung vor der Kolikoperation könne nicht ausgegangen werden.
Das OLG Köln verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach schuldet der Tierarzt dem Auftraggeber orientiert an dessen wirtschaftlichen Interessen, einem ideellen Wert des Tieres und den Geboten des Tierschutzes vertraglich eine Beratung, zu der die Art und Weise des geplanten Eingriffs in groben Zügen, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und vorhandene Alternativen gehören. Nur so könne der Auftraggeber entscheiden, welche Behandlung er für sein Tier anstreben soll. Nach der Rechtsprechung des BGH können die Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht nicht ohne weiteres übertragen werden, da das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in der Tiermedizin keine Rolle spielt.
Das OLG Köln ging davon aus, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, ob die für eine ordnungsgemäße Beratung des Pferdebesitzers maßgeblichen Gesichtspunkte in einem Gespräch mündlich angesprochen wurden. Die maßgeblichen Gesichtspunkte seien jedenfalls in dem das Gespräch ergänzenden Bogen „Kolik stationäre Aufnahme Schlachtpferd“ und der Operations- und Narkoseaufklärung enthalten. Eine darüber hinausgehende Erwähnung im mündlichen Aufklärungsgespräch sei dann nicht erforderlich. Die gesetzlichen Regelungen, die für die Humanmedizin eine mündliche Aufklärung vorschreibt, seien bei der Behandlung von Tieren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Allgemein seien die Anforderungen an die Aufklärung im Bereich der Tiermedizin geringer.
Sofern in dem einem Aufklärungsbogen der Eingriff, seine Risiken, die durch die bestehenden Risiken beschränkten Erfolgsaussichten und bestehende Alternativen angemessen und verständlich beschrieben werden, sei dies ausreichend. Der Tierarzt schulde keinesfalls mehr als eine Aufklärung im Großen und Ganzen.
Nach Unterzeichnung des Aufnahme- und Aufklärungsbogens sei der Pferdebesitzer als ausreichend aufgeklärt anzusehen.
Anmerkung:
In der Praxis werden relativ viele Klagen gegen Tierärzte nicht nur mit dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers, sondern auch mit einer fehlerhaften Aufklärung als eigenem Anspruchsgrund begründet. Bei der Entscheidung des OLG Köln handelt es sich um eine für die Tierärzteschaft durchaus positive Entscheidung. Der Umfang der Aufklärungspflichten eines Tierarztes werden beschrieben und – im Verhältnis zur Humanmedizin – eingeschränkt. In jedem Falle schafft die Entscheidung mehr Klarheit für Tierärzte und Tierbesitzer.