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    gut zu wissen.

Finanzielle Hilfen für Tierarztpraxen

Mittlerweile haben die Bundesregierung und alle Landesregierungen umfangreiche Hilfsmaßnahmen für Tierarztpraxen und selbstständige Tierärzte verabschiedet, die durch die Corona-Krise finanziell mit dem Rücken an der Wand stehen. Diese sollen schnell und unbürokratisch ausgezahlt werden.

Welche Kredite und Zuschüsse es für wen gibt und was es mit der Kurzarbeit auf sich hat, möchten wir nachfolgend beantworten.

 

Was ist das Hausbankprinzip?

In Deutschland gilt das Hausbankprinzip. Das heißt, Tierarztpraxen müssen sich zunächst an ihre Hausbank wenden, die die Fördermöglichkeit bei der bundeseigenen Förderbank KfW prüft. So unbürokratisch die Hilfen auch gezahlt werden sollen, müssen wir darauf hinweisen, dass die Hausbanken 20 Prozent des Haftungsrisikos für Betriebsmittelkredite übernehmen. Der Bund stemmt 80 Prozent, falls Kredite nicht zurückgezahlt werden können. Und für ihren Anteil des Risikos müssen sich die Hausbanken absichern, weshalb auf eine Bonitätsprüfung in den meisten Fällen vermutlich nicht gänzlich verzichtet werden kann.

 

Wie sieht der „Schutzschild“ der Bundesregierung aus?

Damit Tierarztpraxen gut durch die Krise kommen, haben Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium konkrete Maßnahmen beschlossen. Dazu gehört beispielsweise, die Ausweitung des Kurzarbeitergelds.

Zudem hat die Regierung für Tierarztpraxen bereits Steuererleichterungen beschlossen, etwa durch die Stundung von fälligen Steuern, die Senkung von Vorauszahlungen und den Verzicht auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge. Eine vereinfachte Stundungsregelung gilt zunächst nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Anträge stellen Tierarztpraxen bei dem jeweils zuständigen Finanzamt. Da die Ämter angehalten sind, großzügig zu handeln, reicht eine E-Mail mit dem Hinweis auf die aktuelle Corona-Krise. Als Vorlage kann auch das Formular auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Steuern herangezogen werden: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/

Eine weitere Maßnahme ist die Ausweitung von bestehenden Programmen für Liquiditätshilfe – wie beispielsweise KfW-Unternehmerkredite oder ERP-Gründerkredite (European Recovery Program) der Kreditanstalt für Wiederaufbau –, die gleichzeitig mehr Tierarztpraxen zur Verfügung gestellt werden sollen. Zudem bieten Bürgschaftsbanken der jeweiligen Bundesländer kurzfristige Kredite an. Eine kostenlose Anfrage können Tierarztpraxen auf dem gemeinsamen Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken stellen: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/ .

Da gerade kleinere Tierarztpraxen wirtschaftlich stark von der Corona-Krise betroffen sind, ist es in diesem Zusammenhang erfreulich, dass z.B. Landesregierung NRW zugesagt hat, noch in dieser Woche ein Zuschussprogramm aufzulegen, aus dem finanzielle Soforthilfe in finanziellen Notlagen und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz geleistet werden.

Der Zuschuss soll in Form einer Einmalzahlung erfolgen und muss nicht zurückgezahlt werden. Gespeist wird das Soforthilfeprogramm aus Mitteln des Bundes und des Landes NRW. Informationen zu diesem Programm und ein Antragsformular finden Sie in den kommenden Tagen unmittelbar auf der Internetseite: www.wirtschaft.nrw/corona.

Weitere Informationen zur NRW-Soforthilfe finden sich auf der Internetseite: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

 

Welche Hilfen gibt es für selbständige Tierärzte?

Viele selbständige Tierärzte und kleinere Tierarztpraxen sind durch die Corona-Krise eine Vielzahl von Aufträgen auf unbestimmte Zeit weggefallen. Um Mieten weiterhin zahlen und betrieblichen Verpflichtungen nachkommen zu können, sollen auch sie unbürokratisch Unterstützung erhalten. Ein Hilfspaket wurde bereits verabschiedet. Aber auch selbstständige Tierärzte können sich an die landeseigenen Förderbanken wenden. Eine Auflistung aller Institute bietet die Investitionsbank Schleswig-Holstein: https://www.investitionsbank.info/.

 

Was ist für Arbeitgeber zu tun, um Kurzarbeiter für die Arbeitnehmer zu erhalten?

Arbeitgeber müssen unverzüglich die Kurzarbeit anzeigen und den entsprechenden Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.

Dies ist gegebenenfalls auch rückwirkend zum 01.03.2020 möglich.

Es sollte die Online-Anmeldung genutzt werden. Telefonisch ist die Bundesagentur für Arbeit derzeit schwer erreichbar.

Sollte im Arbeitsvertrag keine Zustimmung zur Kurzarbeit vereinbart worden sein, müssen die Arbeitnehmer schriftlich der Kurzarbeit zustimmen. Dies sollte ebenfalls nicht durch die Arbeitnehmer verweigert werden, da die Kurzarbeit eine Kündigung vermeiden soll.

 

Wann können Tierarztpraxen und Tierkliniken bei Einschränkungen aufgrund des Coronavirus mit Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer rechnen?

Im Fall des Corona-Virus kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn Lieferungen ausbleiben (wirtschaftliche Ursachen) und dadurch die Arbeitszeit verringert wird. Aber auch staatliche Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Anordnung des Gesundheitsamtes stellen ein unabwendbares Ereignis dar) können dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird und dadurch ein Entgeltausfall für die Arbeitnehmer entsteht.

 

Bei welchem Umfang von Arbeitsausfall kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen?

Eine Tierarztpraxis bzw. eine Tierklinik kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag bisher bei einem Drittel der Belegschaft.

 

Dürfen Überstunden während der Kurzarbeit angeordnet werden?

Grundsätzlich nein, weil dies die Vermutung begründet, dass die Kurzarbeit vermeidbar gewesen wäre

Eine Ausnahme bildet insbesondere ein unvorhergesehener Arbeitsanfall.

 

Müssen Überstunden zunächst abgebaut werden?

Arbeitszeitguthaben, mithin Überstunden, müssen zunächst im positiven Bereich abgebaut werden.

 

Muss Urlaub vorrangig abgebaut werden?

Arbeitgeber müssen im Einzelfall prüfen, ob der Arbeitsausfall durch die Gewährung von Urlaub oder Betriebsferien vermieden werden kann. Bereits gewährter Urlaub ist jedoch gesichert.

 

Werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge ersetzt?

Hier gibt es noch keine vollständigen Informationen. Eine Erstattung zu 50 % oder 100 % ist jedoch in Planung.

 

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

 

gez. Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl