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    gut zu wissen.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen aufgrund des Coronavirus

Das Coronavirus (COVID-19) hat Deutschland fest im Griff: Die Infektionszahlen steigen, immer mehr Tierarztpraxen und Tierkliniken haben mit Einnahmeausfällen zu kämpfen. Angestellte Tierärzte fragen sich, wer ihren Lohn bei Krankschreibung, Quarantäne und Kurzarbeit übernimmt.

Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19).
(Stand des Beitrages: 18.03.2020)

Vorab: Vieles geht in Ausnahmesituationen wie der aktuellen nur Miteinander. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese Ausführungen also nicht im Sinne von „Wie bestehe ich auf meinem Recht?“ lesen, sondern gemeinsam sinnvolle Lösungen entwickeln und umsetzen.

 

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer am Coronavirus (COVID-19) erkrankt ist?

Die Erkrankung am Coronavirus (COVID-19) führt stets zur Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgeltFG). Der Arbeitnehmer hat sodann gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EntgeltFG. Der Anspruch ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von sechs Wochen begrenzt. Anschließend erhält der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse Krankengeld entsprechend den einschlägigen Bestimmungen.

Sollte gegen den am Coronavirus (COVID-19) erkrankten Arbeitnehmer zugleich ein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 S. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) angeordnet worden sein, tritt der Arbeitgeber zunächst in Vorleistung und hat sodann gegenüber der zuständigen Behörde, meist den Bezirksregierungen, einen Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG.

 

Was gilt, wenn nur ein Verdacht auf eine Erkrankung am Coronavirus (COVID-19) vorliegt?

Im Falle des Verdachts auf eine Erkrankung am Coronavirus (COVID-19) besteht ebenfalls ein Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG. Dies aber nur, wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG angeordnet worden ist.

Ein Anspruch aufgrund des § 3 Abs. 1 EntgeltFG besteht nicht, da in den meisten Fälle keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen wird, sondern nur ein Verdacht.

 

Was gilt im Falle einer Quarantäne?

Der Fall der Quarantäne ist gleich zu behandeln. Infolge einer Quarantäne wird zeitgleich ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber hat somit ebenfalls einen Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG.

 

Dürfen Arbeitnehmer – ggf. gegen ihren Willen – durch den Arbeitgeber nach Hause geschickt werden?

Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich eine sogenannte Beschäftigungspflicht. Schickt der Arbeitgeber Arbeitnehmer unbegründet nach Hause, bleibt der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet.

Ein begründeter Fall liegt nur vor, wenn bei dem Arbeitnehmer Krankheitssymptome auftreten oder dieser sich zuvor in einem Risikogebiet aufgehalten hat.

Sogenannter Zwangsurlaub ist grundsätzlich nicht möglich bzw. rechtlich nicht zulässig. Auch das zwangsweise Abfeiern von Überstunden ohne weitere rechtliche Grundlage ist nicht legal.

Natürlich können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich jederzeit über Urlaub und Überstundenabbau verständigen. Eine solche Vereinbarung begegnet in aller Regel keinen Bedenken. Diesbezüglich empfiehlt es sich eine Individualvereinbarung mit den Arbeitnehmern zutreffen.

 

Darf ich aus Angst vor Ansteckung von der Arbeit fernbleiben?

Grundsätzlich Nein. Arbeitnehmer dürfen der Arbeit nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Ist das nicht der Fall, sind sie zur Arbeit verpflichtet.

In solchen Fällen kann das Fernbleiben von der Arbeitsstätte zu einer Abmahnung bis zu einer Kündigung führen.

 

Ist der Arbeitgeber weiterhin zur Vergütung verpflichtet, wenn durch das Coronavirus (COVID-19) ein Auftragsmangel eintritt?

Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das sogenannte Wirtschaftsrisiko. Das heißt, wenn aufgrund des Coronavirus (COVID-19) zwar Auftragsmängel entstehen, aber der Betrieb technisch weitergeführt werden kann, wird der Arbeitgeber nicht vom Vergütungsanspruch frei.

 

Ist der Arbeitgeber zur Vergütung der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn eine behördliche Betriebsschließung erfolgt?

Wird ein Betrieb auf der Grundlage des § 28 Abs. 1, S. 1, 2 IfSG geschlossen, spricht man von sogenannten Betriebsrisikofällen.

Für solche Betriebsrisikofälle trägt der Arbeitgeber in allgemeinen Gefahrenlagen kein Verschulden. Dazu können ebenfalls Epidemien zählen.

Etwas anderes gilt, wenn das Betriebsrisiko durch die besondere Art des Betriebes angelegt gewesen ist.

Gerade bei Tierarztpraxen und Tierkliniken dürfte die Eigenart des Betriebes darauf angelegt sein, dass Arbeitnehmer mit Menschen in Kontakt kommen, sich infizieren oder der Verdacht einer Infektion besteht. Die Konsequenz besteht in der behördlichen Betriebsschließung.

In solchen Fällen wird demnach der Arbeitgeber den Vergütungsanspruch seiner Arbeitnehmer weitertragen müssen.

Es empfiehlt sich dennoch vorsorglich einen Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG zu stellen.

 

Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer nur mittelbar aufgrund des Coronavirus (COVID-19) betroffen ist?

Wenn Kindergärten bzw. Kindertagesstätten aufgrund des Coronavirus (COVID-19) geschlossen werden und der Arbeitnehmer deshalb niemanden hat, der sein Kind betreut, ist das grundsätzlich ein Risiko, das der Arbeitnehmer zu tragen hat.

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Arbeitnehmer – je nach Fall – tatsächlich die Pflicht hat, sich um sein Kind zu kümmern, steht dem Arbeitnehmer unter diesen Umständen in aller Regel kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu.

Ein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG kommt in solchen Fällen ebenfalls nicht in Betracht.

Für den Arbeitgeber kommt letztlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 616 BGB in Betracht. Gem. § 2 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) kann ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen als eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ im Sinne des § 616 S. 1 BGB angesehen werden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn der Arbeitgeber vorübergehend verhindert ist. Ist der Zeitraum der Schließung bekannt, besteht überhaupt kein Anspruch nach § 616 BGB.

 

Welche Vorsichtsmaßnahmen muss der Arbeitgeber aufgrund des Coronavirus (COVID-19) ergreifen?

Jeden Arbeitgeber treffen arbeitsrechtliche Schutzpflichten.

In der Praxis bietet sich das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, Hinweise zur Benutzung und verstärktes Hinwirken auf die Einhaltung der Hygienestandards an.

Weiterhin sollten Tierarztpraxen und Tierkliniken von offenen Sprechstunden absehen. In einer telefonischen Anmeldung sollte im Vorfeld abgeklärt werden, ob eine akute Behandlung notwendig ist und ob der Tierhalter Symptome des Coronavirus (COVID-19) hat. In solchen Fällen sollte die Übergabe des Tieres außerhalb der Praxisräume erfolgen.

Weiterhin sollten Tiere möglichst nur von einer Person in die Tierarztpraxis oder Tierklinik gebracht werden. Im Behandlungsraum sollte der Tierhalter nicht anwesend sein. Gleichzeitig sollten nur so viele Tierhalter in die Tierarztpraxis oder Tierklinik gelassen werden, dass ausreichend Abstand im Wartebereich gehalten werden kann.

 

Können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen?

Die Bunderegierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus (COVID-19) verursachte Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Mehr Infos dazu hier:

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Arbeitnehmer müssen hier erst einmal nichts tun. Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären. Dies ist zwischenzeitlich auch online bei der Arbeitsagentur möglich:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen

 

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 % der Nettoentgeltdifferenz.

 

gez. Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl, tiermedrecht – Anwaltskanzlei Althaus