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    gut zu wissen.

Pferderecht: Die aktuelle Entscheidung zur Verwendung von Musterverträgen beim Pferdekauf – oder: „Augen auf beim Pferdekauf“

Dass Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit ganz aktuellem Urteil vom 30.04.2018 (AZ: 2-23 O 119/17),  dass es sich bei der Klausel in einem Musterkaufvertrag

„Das Pferd wird verkauft, wie besichtigt und probegeritten. Hinsichtlich der reiterlichen bzw. sportlichen Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes und/oder nach Proberitt durch den Käufer darstellt.  Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung.“

um einen generellen Gewährleistungsausschluss handelt, die sich auch auf die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes bezieht.

Hintergrund:
Die Käuferin ritt ein Pferd zur Probe. Dabei traten keine Auffälligkeiten zu Tage, so dass die Käuferin das Pferd anschließend ohne eine tierärztliche Untersuchung kaufte. Die Parteien verwendeten einen aus dem Internet heruntergeladenen Formularkaufvertrag, welcher die Klausel enthielt:

 „Das Pferd wird verkauft, wie besichtigt und probegeritten. Hinsichtlich der reiterlichen bzw. sportlichen Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes und/oder nach Proberitt durch den Käufer darstellt.  Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung.“

Die Klausel befindet sich nicht in der Vertragsziffer, in welcher die gesundheitliche Beschaffenheit geregelt wird.

Kurze Zeit nach der Übergabe stellte sich bei dem Pferd eine mittelgradige Lahmheit heraus. Die Untersuchung in einer Pferdeklinik ergab einen erheblichen Meniskusschaden und eine als Dauerschaden einzustufende Arthrose. Nach Einschätzung der Klinik habe dieser Schaden bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes bestanden. Die Klägerin erklärte den Rücktritt von dem Kaufvertrag und forderte die Käuferin erfolglos zur Rücknahme des Pferdes Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises und der Aufwendungen auf. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage der Käuferin in erster Instanz ab. In dem sich daran anschließenden Berufungsverfahren wies das OLG Frankfurt die Berufung der Käuferin zurück.

Das Gericht ist der Auffassung, dass sich die zitierte Klausel nicht lediglich auf die Eignung des Pferdes als Dressur,- Spring-,Vielseitigkeitspferd etc. bezieht. Vielmehr beziehe sich der Gewährleistungsausschluss auch auf die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes. Die Tatsache, dass sich die Klausel in einem anderen vertraglichen Kontext, als dem über die gesundheitliche Beschaffenheit befindet, stehe der Einordnung der Klausel als genereller Gewährleistungsausschluss nicht entgegen.

Anmerkung:
Angesichts dieser Entscheidung kann wieder einmal nur vor der unkritischen Verwendung von Musterkaufverträgen gewarnt werden. Erfahrungsgemäß sind sich viele Kaufvertragsparteien des Inhalts und der rechtlichen Tragweite vieler Vertragsklauseln -gerade hinsichtlich der Verkürzung von Verjährungsfristen oder des Ausschlusses von Gewährleistungsrechten- gar nicht bewusst.