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Tierarztrecht: Die aktuelle Entscheidung zur Ursächlichkeit einer tierärztlichen Behandlung für den Tod eines Fohlens

Das Landgericht Bayreuth (AZ. 43 O 622/15) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 08.01.2018 die Schadensersatzklage einer Pferdebesitzerin vollständig abgewiesen.

Zum Sachverhalt:
Eine Pferdebesitzerin rief den Tierarzt, damit dieser eine erhebliche Augenverletzung (Schürfwunde und Bindehautentzündung) bei einer tragenden Stute untersucht. Da die Stute bei der Behandlung schmerzbedingt sehr unkooperativ war und eine gründliche Augenuntersuchung mittels einer Fluoreszin-Probe und einer Ophtalmoskopie nicht möglich war, nahm der Tierart eine Sedierung vor. Ferner erfolgte die Untersuchung des entzündeten Auges und die Verabreichung der Medikamente Traumeel, Torbugesic, Flunidol sowie einer Cortison-Augensalbe (Corti-Biciron).

Zwei Wochen nach der tierärztlichen Behandlung brachte die Stute ein totes Fohlen zur Welt.

Die Pferdehalterin (Klägerin) nahm den Tierarzt auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 49.000,-€ in Anspruch. Sie behauptete, der Tierarzt habe einen groben Behandlungsfehler begangen. Die Sedierung sei nicht indiziert gewesen. Desweiteren sei die Verabreichung der Sedations-Medikamente sowie die Gabe von Torbugesic, Flunidol und Cortison bei einer tragenden Stute kontraindiziert gewesen, da noch keine reproduktionstoxikologischen Untersuchungen vorlagen. Durch diese fehlerhafte Behandlung sei das Fohlen getötet worden. Ferner sei die Stute bei der schwierigen Geburt verletzt worden, was zu einer Zuchtuntauglichkeit geführt habe.

Die Entscheidungsgründe des Gerichts:
Das LG Bayreuth wies die Klage vollständig ab und verwies auf ein in dem Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten. Der Sachverständige führte aus, dass die Verabreichung von Flunidol und Torbugesic indiziert und sachgerecht gewesen sei – auch bei einer tragenden Stute. Weder die Verabreichung des Sedativums, noch die Verabreichung der genannten Medikamente, noch die Gabe von Cortisonsalbe seien geeignet gewesen, den Tod des Fohlens herbeizuführen. Das Fohlen sei vielmehr ausschließlich an einer bakteriellen Infektion mit Staphylokokken gestorben. Dies wurde durch eine pathologische Untersuchung durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bestätigt. Diese Infektion stehe – so der Gutachter- in keinem Zusammenhand mit der tierärztlichen Behandlung.

Insofern liege nach Auffassung des Gerichts kein Behandlungsfehler – insbesondere kein grober Behandlungsfehler- vor. Ferner sei eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht festzustellen. Der Tierarzt habe die Pferdehalterin nicht besonders über die eingesetzten Medikamente aufklären müssen, und zwar auch dann nicht, wenn in der Packungsbeilage des Herstellers festgehalten ist, dass ein Medikament nicht bei trächtigen Stuten angewendet werden soll. Durch einen solchen Hinweis wolle sich der Hersteller lediglich aus einer Haftung befreien. Aus einem solchen Hinweis ergebe sich allerdings nicht eine Aussage, ob ein Präparat Auswirkungen auf die Trächtigkeit hat oder nicht.

Die Klägerin trage -so das Gericht- sowohl für einen Aufklärungs- als auch für einen Behandlungsfehler die Beweislast. Der Beweis habe nicht geführt werden können. Selbst wenn ein Fehler des Tierarztes nachgewiesen worden wäre, so hätte dieser nicht kausal zu dem behaupteten Schaden geführt.

Das Urteil ist seit dem 13.02.2018 rechtskräftig.

Anmerkung: Das Urteil ist aus Sicht der Tierärzteschaft erfreulich, da in ihm klare Aussagen ebenso zur Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers sowie eines Aufklärungsfehlers, wie zur Beweislast und zur Haftung im Falle einer Abweichung von den Herstellerangaben getroffen werden.