Ein Artikel von Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl in der Zeitschrift „Kleintier konkret 2023“.
Zum vollständigen Text klicken Sie hier: Datenschutz_Darf man Auskünfte über ehemalige Mitarbeiter erteilen
Ein Artikel von Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl in der Zeitschrift „Kleintier konkret 2023“.
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Aufgrund der bisherigen Regelung im §56a Abs. 1 Nr. 4 AMG durften Arzneimittel entsprechend der tierärztlichen Therapiefreiheit verschrieben oder angewendet werden, wenn die ANwendung nach Anwendungsgebiet und Menge nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft gerechtfertigt war, um das Behandlungsziel in dem betreffenden Fall zu erreichen.
Eine gleichlautende Regelung findet sich imn neuen Tierarzneimittelgesetz (TAMG) nicht mehr.
Zum vollständigen Text klicken Sie hier: Neues TAMG: Neues TAMG_ Darf man von der Dosierung im Beipackzettel abweichen?
Grundsätzlich dürfen werdende Mütter in einem Beschäftigungsverbot eine Nebentätigkeit ausüben. Diese ist jedoch an einige Bedingungen geknüpft.
In Anbetracht dessen, dass die Schwangere durch das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft keine Lohneinbußen hinnehmen muss, ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit während dieser Zeit eigentlich nicht notwendig.
Zum vollständigen Text klicken Sie hier: Dürfen.Schwangere.bei.einem.Beschäftigungsverbot.einen.Nebenjob.annehmen
Wir möchten Sie darüber informieren, dass unsere Kanzlei heute, am Montag, den 08.02.2021, witterungsbedingt nicht besetzt und möglicherweise telefonisch nicht oder nur eingeschränkt erreichbar ist. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail! Wir melden uns dann bei Ihnen. Danke für Ihr Verständnis!
Ihr Team von tiermedrecht – Anwaltskanzlei Althaus
Ausgangspunkt für die Überlegung, wie lange und wofür eine angestellte schwangerer Tierärztin eingesetzt werden kann, ist die Gefährdungsbeurteilung:
Teilt eine Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist, müssen unverzüglich die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
Hier geht es zum vollständigen Beitrag in der Zeitschrift kleintierkonkret des Thieme-Verlags: Schwanger in der Kleintierpraxis.
Diese Frage wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich behandelt.
So entschied beispielsweise das Amtsgericht Diepholz, dass eine Praxis für aufwendige Behandlungen bei Nicht-Erscheinen oder zu kurzfristiger Absage eventuell ein Ausfallhonorar verlangen kann…
Hier geht es zum vollständigen Beitrag in der Zeitschrift kleintierkonkret des Thieme-Verlags: Ein OP-Termin wird zum zweiten Mal kurzfr abgesagt …. kleintierkonkret 2020.23
Mittlerweile haben die Bundesregierung und alle Landesregierungen umfangreiche Hilfsmaßnahmen für Tierarztpraxen und selbstständige Tierärzte verabschiedet, die durch die Corona-Krise finanziell mit dem Rücken an der Wand stehen. Diese sollen schnell und unbürokratisch ausgezahlt werden.
Welche Kredite und Zuschüsse es für wen gibt und was es mit der Kurzarbeit auf sich hat, möchten wir nachfolgend beantworten.
Was ist das Hausbankprinzip?
In Deutschland gilt das Hausbankprinzip. Das heißt, Tierarztpraxen müssen sich zunächst an ihre Hausbank wenden, die die Fördermöglichkeit bei der bundeseigenen Förderbank KfW prüft. So unbürokratisch die Hilfen auch gezahlt werden sollen, müssen wir darauf hinweisen, dass die Hausbanken 20 Prozent des Haftungsrisikos für Betriebsmittelkredite übernehmen. Der Bund stemmt 80 Prozent, falls Kredite nicht zurückgezahlt werden können. Und für ihren Anteil des Risikos müssen sich die Hausbanken absichern, weshalb auf eine Bonitätsprüfung in den meisten Fällen vermutlich nicht gänzlich verzichtet werden kann.
Wie sieht der „Schutzschild“ der Bundesregierung aus?
Damit Tierarztpraxen gut durch die Krise kommen, haben Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium konkrete Maßnahmen beschlossen. Dazu gehört beispielsweise, die Ausweitung des Kurzarbeitergelds.
Zudem hat die Regierung für Tierarztpraxen bereits Steuererleichterungen beschlossen, etwa durch die Stundung von fälligen Steuern, die Senkung von Vorauszahlungen und den Verzicht auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge. Eine vereinfachte Stundungsregelung gilt zunächst nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Anträge stellen Tierarztpraxen bei dem jeweils zuständigen Finanzamt. Da die Ämter angehalten sind, großzügig zu handeln, reicht eine E-Mail mit dem Hinweis auf die aktuelle Corona-Krise. Als Vorlage kann auch das Formular auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Steuern herangezogen werden: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/
Eine weitere Maßnahme ist die Ausweitung von bestehenden Programmen für Liquiditätshilfe – wie beispielsweise KfW-Unternehmerkredite oder ERP-Gründerkredite (European Recovery Program) der Kreditanstalt für Wiederaufbau –, die gleichzeitig mehr Tierarztpraxen zur Verfügung gestellt werden sollen. Zudem bieten Bürgschaftsbanken der jeweiligen Bundesländer kurzfristige Kredite an. Eine kostenlose Anfrage können Tierarztpraxen auf dem gemeinsamen Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken stellen: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/ .
Da gerade kleinere Tierarztpraxen wirtschaftlich stark von der Corona-Krise betroffen sind, ist es in diesem Zusammenhang erfreulich, dass z.B. Landesregierung NRW zugesagt hat, noch in dieser Woche ein Zuschussprogramm aufzulegen, aus dem finanzielle Soforthilfe in finanziellen Notlagen und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz geleistet werden.
Der Zuschuss soll in Form einer Einmalzahlung erfolgen und muss nicht zurückgezahlt werden. Gespeist wird das Soforthilfeprogramm aus Mitteln des Bundes und des Landes NRW. Informationen zu diesem Programm und ein Antragsformular finden Sie in den kommenden Tagen unmittelbar auf der Internetseite: www.wirtschaft.nrw/corona.
Weitere Informationen zur NRW-Soforthilfe finden sich auf der Internetseite: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Welche Hilfen gibt es für selbständige Tierärzte?
Viele selbständige Tierärzte und kleinere Tierarztpraxen sind durch die Corona-Krise eine Vielzahl von Aufträgen auf unbestimmte Zeit weggefallen. Um Mieten weiterhin zahlen und betrieblichen Verpflichtungen nachkommen zu können, sollen auch sie unbürokratisch Unterstützung erhalten. Ein Hilfspaket wurde bereits verabschiedet. Aber auch selbstständige Tierärzte können sich an die landeseigenen Förderbanken wenden. Eine Auflistung aller Institute bietet die Investitionsbank Schleswig-Holstein: https://www.investitionsbank.info/.
Was ist für Arbeitgeber zu tun, um Kurzarbeiter für die Arbeitnehmer zu erhalten?
Arbeitgeber müssen unverzüglich die Kurzarbeit anzeigen und den entsprechenden Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.
Dies ist gegebenenfalls auch rückwirkend zum 01.03.2020 möglich.
Es sollte die Online-Anmeldung genutzt werden. Telefonisch ist die Bundesagentur für Arbeit derzeit schwer erreichbar.
Sollte im Arbeitsvertrag keine Zustimmung zur Kurzarbeit vereinbart worden sein, müssen die Arbeitnehmer schriftlich der Kurzarbeit zustimmen. Dies sollte ebenfalls nicht durch die Arbeitnehmer verweigert werden, da die Kurzarbeit eine Kündigung vermeiden soll.
Wann können Tierarztpraxen und Tierkliniken bei Einschränkungen aufgrund des Coronavirus mit Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer rechnen?
Im Fall des Corona-Virus kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn Lieferungen ausbleiben (wirtschaftliche Ursachen) und dadurch die Arbeitszeit verringert wird. Aber auch staatliche Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Anordnung des Gesundheitsamtes stellen ein unabwendbares Ereignis dar) können dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird und dadurch ein Entgeltausfall für die Arbeitnehmer entsteht.
Bei welchem Umfang von Arbeitsausfall kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen?
Eine Tierarztpraxis bzw. eine Tierklinik kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag bisher bei einem Drittel der Belegschaft.
Dürfen Überstunden während der Kurzarbeit angeordnet werden?
Grundsätzlich nein, weil dies die Vermutung begründet, dass die Kurzarbeit vermeidbar gewesen wäre
Eine Ausnahme bildet insbesondere ein unvorhergesehener Arbeitsanfall.
Müssen Überstunden zunächst abgebaut werden?
Arbeitszeitguthaben, mithin Überstunden, müssen zunächst im positiven Bereich abgebaut werden.
Muss Urlaub vorrangig abgebaut werden?
Arbeitgeber müssen im Einzelfall prüfen, ob der Arbeitsausfall durch die Gewährung von Urlaub oder Betriebsferien vermieden werden kann. Bereits gewährter Urlaub ist jedoch gesichert.
Werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge ersetzt?
Hier gibt es noch keine vollständigen Informationen. Eine Erstattung zu 50 % oder 100 % ist jedoch in Planung.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
gez. Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl
Viele europäische Länder, darunter Spanien und Frankreich, haben bereits eine Ausgangssperre verordnet. Bislang haben nur zwei Städte in Deutschland Ausgangssperren verhängt. Freiburg in Baden-Württemberg und Mitterteich in Bayern. Beide Städte befinden sich wegen der Corona-Krise in Ausnahmezuständen. (Stand: 20.03.2020)
Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten rechtliche Fragen für Tierhalter, Tierarztpraxen und Tierkliniken, die sich im Zusammenhang mit einer allgemeinen Ausgangssperre stellen.
Was bedeutet eine Ausgangssperre?
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) regelt unter anderem auch Schutzmaßnahmen, unter welche auch die Ausgangssperre fällt.
Dreh- und Angelpunkt ist der § 28 IfSG, der die Bundesländer zu allerlei Schutzmaßnahmen ermächtigt. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden „auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“.
Konkret bedeutet eine Ausgangssperre: Menschen dürfen ihre Wohnungen oder Häuser nicht mehr „ohne triftigen Grund“ verlassen.
Erlaubt sind unter anderem noch:
Tierhalter dürfen also während einer angeordneten allgemeinen Ausgangssperre weiterhin mit ihren Haustieren Gassi gehen und ihre Haustiere zur Versorgung in eine Tierarztpraxis bzw. Tierklinik bringen.
Welche Geschäfte dürfen weiter öffnen?
Seit Mittwoch sind in allen Bundesländern die meisten Geschäfte zu. Ausgenommen sind Lebensmittelläden und Geschäfte, die für die alltägliche Versorgung nötig sind. Als Ausnahmen zählt die Bundesregierung: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Postfilialen, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen, Online-Handel.
Zudem wird weiterhin in Einrichtungen gearbeitet, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.
Zählen Tierarztpraxen und Tierkliniken zu den Einrichtungen der Gesundheitsversorgung?
Der geregelte Beruf „Tierarzt“ wird in der Bundesrepublik zwar den Heilberufen (Art. 74 Abs. 1, S. 1, Nr. 19 Grundgesetz) zugerechnet. Immer wieder umstritten jedoch ist, ob ihn das automatisch auch zum Gesundheitsberuf macht.
Der Sachverhalt ist auf Bundesebene bekannt und soll bei möglichen zukünftigen Maßnahmen berücksichtigt werden.
Letztlich werden die Landkreise und kreisfreien Städte dies im Rahmen der Zuständigkeit nach dem IfSG selbst entscheiden müssen, wenn keine einheitliche Regelung durch die Bundesregierung erfolgen sollte.
Eine abschließende und eindeutige Klärung/Zusage liegt bisher nicht vor.
Stehen Tierarztpraxen und Tierkliniken Entschädigungsansprüche bei einer allgemeinen Ausgangssperre zu?
Diese rechtlich brisante Frage kann derzeit nicht abschließend beantwortet werden.
Zwar sieht der § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG einen Entschädigungsanspruch gegen die zuständige Behörde, meist den Bezirksregierungen, vor, der maßgebliche Paragraf findet aber nur Anwendung auf Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige als sonstige Träger von Krankheitserregern infektionsschutzrechtlichen Berufsverboten oder Quarantänisierungen unterworfen werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
Ob diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Schließungen von Tierarztpraxen bzw. Tierkliniken erfüllt sein werden, obwohl kein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 S. 2 IfSG und keine Quarantäne angeordnet wurden, ist zumindest fraglich.
Es empfiehlt sich dennoch vorsorglich einen Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG zu stellen.
Bezüglich der Vergütung von Arbeitnehmern während einer allgemeinen Ausgangssperre verweisen wir auf unseren Beitrag „Arbeitsrechtliche Auswirkungen aufgrund des Coronavirus“.
gez. Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl
Das Coronavirus (COVID-19) hat Deutschland fest im Griff: Die Infektionszahlen steigen, immer mehr Tierarztpraxen und Tierkliniken haben mit Einnahmeausfällen zu kämpfen. Angestellte Tierärzte fragen sich, wer ihren Lohn bei Krankschreibung, Quarantäne und Kurzarbeit übernimmt.
Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19).
(Stand des Beitrages: 18.03.2020)
Vorab: Vieles geht in Ausnahmesituationen wie der aktuellen nur Miteinander. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese Ausführungen also nicht im Sinne von „Wie bestehe ich auf meinem Recht?“ lesen, sondern gemeinsam sinnvolle Lösungen entwickeln und umsetzen.
Was gilt, wenn der Arbeitnehmer am Coronavirus (COVID-19) erkrankt ist?
Die Erkrankung am Coronavirus (COVID-19) führt stets zur Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgeltFG). Der Arbeitnehmer hat sodann gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EntgeltFG. Der Anspruch ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von sechs Wochen begrenzt. Anschließend erhält der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse Krankengeld entsprechend den einschlägigen Bestimmungen.
Sollte gegen den am Coronavirus (COVID-19) erkrankten Arbeitnehmer zugleich ein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 S. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) angeordnet worden sein, tritt der Arbeitgeber zunächst in Vorleistung und hat sodann gegenüber der zuständigen Behörde, meist den Bezirksregierungen, einen Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG.
Was gilt, wenn nur ein Verdacht auf eine Erkrankung am Coronavirus (COVID-19) vorliegt?
Im Falle des Verdachts auf eine Erkrankung am Coronavirus (COVID-19) besteht ebenfalls ein Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG. Dies aber nur, wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG angeordnet worden ist.
Ein Anspruch aufgrund des § 3 Abs. 1 EntgeltFG besteht nicht, da in den meisten Fälle keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen wird, sondern nur ein Verdacht.
Was gilt im Falle einer Quarantäne?
Der Fall der Quarantäne ist gleich zu behandeln. Infolge einer Quarantäne wird zeitgleich ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber hat somit ebenfalls einen Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG.
Dürfen Arbeitnehmer – ggf. gegen ihren Willen – durch den Arbeitgeber nach Hause geschickt werden?
Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich eine sogenannte Beschäftigungspflicht. Schickt der Arbeitgeber Arbeitnehmer unbegründet nach Hause, bleibt der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet.
Ein begründeter Fall liegt nur vor, wenn bei dem Arbeitnehmer Krankheitssymptome auftreten oder dieser sich zuvor in einem Risikogebiet aufgehalten hat.
Sogenannter Zwangsurlaub ist grundsätzlich nicht möglich bzw. rechtlich nicht zulässig. Auch das zwangsweise Abfeiern von Überstunden ohne weitere rechtliche Grundlage ist nicht legal.
Natürlich können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich jederzeit über Urlaub und Überstundenabbau verständigen. Eine solche Vereinbarung begegnet in aller Regel keinen Bedenken. Diesbezüglich empfiehlt es sich eine Individualvereinbarung mit den Arbeitnehmern zutreffen.
Darf ich aus Angst vor Ansteckung von der Arbeit fernbleiben?
Grundsätzlich Nein. Arbeitnehmer dürfen der Arbeit nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Ist das nicht der Fall, sind sie zur Arbeit verpflichtet.
In solchen Fällen kann das Fernbleiben von der Arbeitsstätte zu einer Abmahnung bis zu einer Kündigung führen.
Ist der Arbeitgeber weiterhin zur Vergütung verpflichtet, wenn durch das Coronavirus (COVID-19) ein Auftragsmangel eintritt?
Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das sogenannte Wirtschaftsrisiko. Das heißt, wenn aufgrund des Coronavirus (COVID-19) zwar Auftragsmängel entstehen, aber der Betrieb technisch weitergeführt werden kann, wird der Arbeitgeber nicht vom Vergütungsanspruch frei.
Ist der Arbeitgeber zur Vergütung der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn eine behördliche Betriebsschließung erfolgt?
Wird ein Betrieb auf der Grundlage des § 28 Abs. 1, S. 1, 2 IfSG geschlossen, spricht man von sogenannten Betriebsrisikofällen.
Für solche Betriebsrisikofälle trägt der Arbeitgeber in allgemeinen Gefahrenlagen kein Verschulden. Dazu können ebenfalls Epidemien zählen.
Etwas anderes gilt, wenn das Betriebsrisiko durch die besondere Art des Betriebes angelegt gewesen ist.
Gerade bei Tierarztpraxen und Tierkliniken dürfte die Eigenart des Betriebes darauf angelegt sein, dass Arbeitnehmer mit Menschen in Kontakt kommen, sich infizieren oder der Verdacht einer Infektion besteht. Die Konsequenz besteht in der behördlichen Betriebsschließung.
In solchen Fällen wird demnach der Arbeitgeber den Vergütungsanspruch seiner Arbeitnehmer weitertragen müssen.
Es empfiehlt sich dennoch vorsorglich einen Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG zu stellen.
Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer nur mittelbar aufgrund des Coronavirus (COVID-19) betroffen ist?
Wenn Kindergärten bzw. Kindertagesstätten aufgrund des Coronavirus (COVID-19) geschlossen werden und der Arbeitnehmer deshalb niemanden hat, der sein Kind betreut, ist das grundsätzlich ein Risiko, das der Arbeitnehmer zu tragen hat.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Arbeitnehmer – je nach Fall – tatsächlich die Pflicht hat, sich um sein Kind zu kümmern, steht dem Arbeitnehmer unter diesen Umständen in aller Regel kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu.
Ein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG kommt in solchen Fällen ebenfalls nicht in Betracht.
Für den Arbeitgeber kommt letztlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 616 BGB in Betracht. Gem. § 2 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) kann ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen als eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ im Sinne des § 616 S. 1 BGB angesehen werden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn der Arbeitgeber vorübergehend verhindert ist. Ist der Zeitraum der Schließung bekannt, besteht überhaupt kein Anspruch nach § 616 BGB.
Welche Vorsichtsmaßnahmen muss der Arbeitgeber aufgrund des Coronavirus (COVID-19) ergreifen?
Jeden Arbeitgeber treffen arbeitsrechtliche Schutzpflichten.
In der Praxis bietet sich das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, Hinweise zur Benutzung und verstärktes Hinwirken auf die Einhaltung der Hygienestandards an.
Weiterhin sollten Tierarztpraxen und Tierkliniken von offenen Sprechstunden absehen. In einer telefonischen Anmeldung sollte im Vorfeld abgeklärt werden, ob eine akute Behandlung notwendig ist und ob der Tierhalter Symptome des Coronavirus (COVID-19) hat. In solchen Fällen sollte die Übergabe des Tieres außerhalb der Praxisräume erfolgen.
Weiterhin sollten Tiere möglichst nur von einer Person in die Tierarztpraxis oder Tierklinik gebracht werden. Im Behandlungsraum sollte der Tierhalter nicht anwesend sein. Gleichzeitig sollten nur so viele Tierhalter in die Tierarztpraxis oder Tierklinik gelassen werden, dass ausreichend Abstand im Wartebereich gehalten werden kann.
Können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen?
Die Bunderegierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus (COVID-19) verursachte Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Mehr Infos dazu hier:
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
Arbeitnehmer müssen hier erst einmal nichts tun. Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären. Dies ist zwischenzeitlich auch online bei der Arbeitsagentur möglich:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 % der Nettoentgeltdifferenz.
gez. Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl, tiermedrecht – Anwaltskanzlei Althaus
Diese in der Praxis häufig vorkommende Frage ist rechtlich nicht ganz einfach zu beantworten. In der Rechtsprechung wird die Situation unterschiedlich beurteilt: Grundsätzlich ist ein Hund Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts gemüß § 273 Abs. 1 BGB. Die Zurückbehaltung eines Tieres steht nicht im Widerspruch zum § 1 TierSch.
Hier geht es zum vollständigen Beitrag: Darf ich einen Hunde einbehalten … – kleintier konkret 2020. 23.