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Tierarztrecht: Die aktuelle Entscheidung zur Ursächlichkeit einer tierärztlichen Behandlung für den Tod eines Fohlens

Das Landgericht Bayreuth (AZ. 43 O 622/15) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 08.01.2018 die Schadensersatzklage einer Pferdebesitzerin vollständig abgewiesen.

Zum Sachverhalt:
Eine Pferdebesitzerin rief den Tierarzt, damit dieser eine erhebliche Augenverletzung (Schürfwunde und Bindehautentzündung) bei einer tragenden Stute untersucht. Da die Stute bei der Behandlung schmerzbedingt sehr unkooperativ war und eine gründliche Augenuntersuchung mittels einer Fluoreszin-Probe und einer Ophtalmoskopie nicht möglich war, nahm der Tierart eine Sedierung vor. Ferner erfolgte die Untersuchung des entzündeten Auges und die Verabreichung der Medikamente Traumeel, Torbugesic, Flunidol sowie einer Cortison-Augensalbe (Corti-Biciron).

Zwei Wochen nach der tierärztlichen Behandlung brachte die Stute ein totes Fohlen zur Welt.

Die Pferdehalterin (Klägerin) nahm den Tierarzt auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 49.000,-€ in Anspruch. Sie behauptete, der Tierarzt habe einen groben Behandlungsfehler begangen. Die Sedierung sei nicht indiziert gewesen. Desweiteren sei die Verabreichung der Sedations-Medikamente sowie die Gabe von Torbugesic, Flunidol und Cortison bei einer tragenden Stute kontraindiziert gewesen, da noch keine reproduktionstoxikologischen Untersuchungen vorlagen. Durch diese fehlerhafte Behandlung sei das Fohlen getötet worden. Ferner sei die Stute bei der schwierigen Geburt verletzt worden, was zu einer Zuchtuntauglichkeit geführt habe.

Die Entscheidungsgründe des Gerichts:
Das LG Bayreuth wies die Klage vollständig ab und verwies auf ein in dem Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten. Der Sachverständige führte aus, dass die Verabreichung von Flunidol und Torbugesic indiziert und sachgerecht gewesen sei – auch bei einer tragenden Stute. Weder die Verabreichung des Sedativums, noch die Verabreichung der genannten Medikamente, noch die Gabe von Cortisonsalbe seien geeignet gewesen, den Tod des Fohlens herbeizuführen. Das Fohlen sei vielmehr ausschließlich an einer bakteriellen Infektion mit Staphylokokken gestorben. Dies wurde durch eine pathologische Untersuchung durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bestätigt. Diese Infektion stehe – so der Gutachter- in keinem Zusammenhand mit der tierärztlichen Behandlung.

Insofern liege nach Auffassung des Gerichts kein Behandlungsfehler – insbesondere kein grober Behandlungsfehler- vor. Ferner sei eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht festzustellen. Der Tierarzt habe die Pferdehalterin nicht besonders über die eingesetzten Medikamente aufklären müssen, und zwar auch dann nicht, wenn in der Packungsbeilage des Herstellers festgehalten ist, dass ein Medikament nicht bei trächtigen Stuten angewendet werden soll. Durch einen solchen Hinweis wolle sich der Hersteller lediglich aus einer Haftung befreien. Aus einem solchen Hinweis ergebe sich allerdings nicht eine Aussage, ob ein Präparat Auswirkungen auf die Trächtigkeit hat oder nicht.

Die Klägerin trage -so das Gericht- sowohl für einen Aufklärungs- als auch für einen Behandlungsfehler die Beweislast. Der Beweis habe nicht geführt werden können. Selbst wenn ein Fehler des Tierarztes nachgewiesen worden wäre, so hätte dieser nicht kausal zu dem behaupteten Schaden geführt.

Das Urteil ist seit dem 13.02.2018 rechtskräftig.

Anmerkung: Das Urteil ist aus Sicht der Tierärzteschaft erfreulich, da in ihm klare Aussagen ebenso zur Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers sowie eines Aufklärungsfehlers, wie zur Beweislast und zur Haftung im Falle einer Abweichung von den Herstellerangaben getroffen werden.

Die neue TÄHAV: Inhalt und Konsequenzen

Am vergangenen Freitag (02.02.2018) hat der Bundesrat dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der TÄHAV in vollem Umfang zugestimmt. Die bis dahin seitens der Tierärzteschaft vorgebrachten Einwände wurden nicht berücksichtigt.

Aktuell wird vielerorts – auch in Onlineforen und in Diskussionsgruppen auf Facebook- über den Inhalt, die Konsequenzen und das Inkrafttreten der TÄHAV diskutiert – und zum Teil spekuliert. Vielfach werden Meinungen und Vermutungen geäußert, die nicht ganz zutreffend sind. Aus diesem Grunde möchten wir die Neuregelungen der TÄHAV nachfolgend in der gebotenen Kürze einmal darstellen.

  1. Es wird in § 12 Abs. 2 Nr. 1 TÄHAV festgelegt, dass eine „ordnungsgemäße Behandlung“, also die Voraussetzung einer Arzneimittelabgabe oder -anwendung einen unmittelbaren physischen Kontakt durch den Tierarzt voraussetzt. Eine telefonische Kontaktaufnahme des Tierhalters stellt daher im Einzelfall u.U. keine „Behandlung“ mehr dar.
  2. Es wird in § 12 Abs. 2 Nr. 2 TÄHAV festgelegt, dass die Anwendung der Arzneimittel und der Behandlungserfolg vom Tierarzt zu kontrollieren sind. Es bleibt abzuwarten, wie dieses Kriterium (neu) ausgelegt werden wird.
  3. § 12 Abs. 2 Nr.3 TÄHAV sieht vor, dass einer Behandlung mit einem Antibiotikum eine klinische Untersuchung durch den Tierarzt vorangehen muss. Eine bisher im Einzelfall ausreichende orientierende Übersicht über die Probleme eines Tierbestandes oder lediglich eine Befragung des Tierhalters genügt danach nicht mehr.
  4. In § 12 b TÄHAV wird das vielfach diskutierte (teilweise) Umwidmungsverbot normiert. Danach dürfen Arzneimittel, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolone enthalten, bei Rindern, Schweinen, Puten, Hühnern, Hunden und Katzen nur noch abgegeben, verschrieben oder angewendet werden, wenn sie für diese Tierart zugelassen sind, es sei denn, die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ist ansonsten gefährdet.
  5. Die weitere neue Regelung des § 12 c TÄHAV beschreibt eine Antibiogrammpflicht. Danach hat der Tierarzt „im Rahmen“ der Behandlung von Tiergruppen der Tierarten Rind, Schwein, Huhn oder Pute mit einem Antibiotikum unter bestimmten Voraussetzungen (nicht immer!) bzw. in bestimmten Situationen (z. B. bei einem Wechsel des Arzneimittels oder einer kombinierten Verabreichung) ein Antibiogramm zu erstellen. Die Antibiogrammpflicht gilt auch im Kleintierbereich bei der Behandlung einzelner Hunde und Katzen (wie bei den vorgenannten Tierarten), wenn eine Abweichung von den Zulassungsbedingungen (Umwidmung) von Antibiotika erfolgen oder eine Behandlung von Arzneimitteln erfolgen soll, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolone enthalten. Die Antibiogrammpflicht gilt nicht ausnahmslos!
  6. In § 12 d TÄHAV wird im einzelnen beschrieben, wie die Probennahme zu erfolgen hat (Probennahme, Erregerisolierung, Resistenztest)
  7. In § 13 TÄHAV werden die Nachweispflichten des Tierarztes verschärft. Dies gilt insbesondere für die Nachweise im Falle der Anwendung, Verschreibung und Abgabe von Antibiotika. So ist insbesondere die Diagnose zu dokumentieren. Ferner ist der Grund für eine Umwidmung zu begründen. Schließlich ist die Probennahme zu dokumentieren (z.B. Identität der beprobten Tiere, Diagnose, Untersuchungsmethode, Bewertungskriterien, u.Ä.). Diese erweiterten Nachweispflichten gelten sowohl bei der Behandlung von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmittel dienen, als auch von Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, also auch im Kleintierbereich.

Aus den dargestellten neuen Regelungen resultieren zum Einen erweiterte Pflichten eines Tierarztes und ein deutlich vermehrter Arbeits- und Dokumentationsaufwand. Dies wird gerade heftig diskutiert. Was jedoch nicht diskutiert wird, sind die bußgeldrechtlichen und insbesondere strafrechtlichen Gefahren, die sich aus den Regelungen ergeben. Dies gilt besonders im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer „ordnungsgemäßen Behandlung“.  Die oben dargestellten Regelungen zeigen die Voraussetzungen einer „ordnungsgemäßen Behandlung“ auf. Eine solche ist wiederum Voraussetzung für eine rechtmäßige Abgabe oder Anwendung eines Arzneimittels (§ 56 a AMG). Wer also die oben genannten Anforderungen (persönliche Untersuchung, klinische Untersuchung, Antibiogramm, u.s.w.) nicht erfüllt, behandelt im Zweifel nicht „ordnungsgemäß“. Bei der Abgabe oder Anwendung eines Arzneimittels für Lebensmittel liefernde Tiere stellt das im Einzelfall einen Straftatbestand (§ 95 Nr. 8 i.V.m. § 56 a AMG), bei der Behandlung von Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar.

Somit wachsen durch die neue TÄHAV insbesondere auch die bußgeldrechtlichen und strafrechtlichen Risiken. Ferner ist zu erwarten, dass die geschilderten Anforderungen auch Auswirkungen auf den Verlauf und das Ergebnis von Apothekenkontrollen haben werden. Es kann daher nur empfohlen werden, die Neuerungen ernst zu nehmen und penibel umzusetzen und sich ferner möglichst kurzfristig darauf einzustellen.

Ein Wort zum Inkrafttreten der Regelungen. Auch hier liest man in Foren teilweise sich widersprechende Vermutungen („Ende Februar“, „Übergangsfrist“).  Artikel 2 der Verordnung sieht vor, dass die Verordnung am Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger in Kraft tritt. Das kann jederzeit soweit sein! Eine (in der Tierärzteschaft erhoffte) Übergangsfrist ist in der Verordnung nicht vorgesehen.

gez. Althaus

Leipziger Tierärztekongress 2018

Wollen wir persönlich ins Gespräch kommen? Sie haben etwas auf dem Herzen oder eine rechtliche Frage und wollen diese mit uns besprechen? Dann bietet sich jetzt DIE Gelegenheit, nämlich auf dem Leipziger Tierärztekongress. Wir sind erstmals mit unserer noch jungen Kanzlei als Aussteller mit einem Stand (Halle 2, Stand C 35) auf dem Kongress vertreten.

Darüber hinaus haben Sie an unserem Stand die Möglichkeit, an einem Gewinnspiel teilzunehmen und eines von 5 Exemplaren des aktuellen Buchs „Arzneimittelrecht für Tierärzte“ zu gewinnen.

Schauen Sie doch gerne einmal bei uns vorbei! Wir freuen uns auf Sie!

tiermedrecht - LTÄK2018

Rechtsseminar der Bundestierärztekammer

Rechtsanwalt Jürgen Althaus wird am 17.11.2017 anlässlich des Rechtsseminars der Bundestierärztekammer für gutachterlich tätige Tierärzte einen Vortrag halten zum Thema „Definitionskonflikte im Arzneimittelgesetz“. Die Veranstaltung wird stattfinden in der Klinik für Geburtshilfe der Justus-Liebig-Universität in Gießen und die Tätigkeiten tierärztlicher Gutachter aus unterschiedlichen fachlichen Blickwinkel beleuchten, etwa durch Herrn Prof Dr. Dr. Bostedt, Herrn Prof. Dr. Adolphsen, Frau Prof. Dr. Fey, Herrn Prof. Dr. Wehrend und weitere.

Anmeldungen bei der Geschäftsstelle der Akademie für tierärztliche Fortbildung, Französische Str. 53, 10117 Berlin; E-Mail: atf@btkberlin.de

Wir freuen uns auf einen interessanten fachlichen Austausch.

Arzneimittelrecht für Tierärzte

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Praxisgründerseminare

Letzte Möglichkeiten in diesem Jahr!

Rechtsanwalt Jürgen Althaus referiert in diesem Jahr noch zwei Mal anlässlich der Praxisgründerseminare von TVD Finanz und TVD Consult über die rechtlichen Aspekte der Gründung einer Tierärztlichen Praxis (Praxisneugründung, Niederlassung, Apothekenbescheinigung, Praxiskauf, Anteilsübertragung, Mietvertrag, Gemeinschaftspraxis, u.V.m.).

Die Termine finden statt am 23.09.2017 in Hannover und am 14.10.2017 in Stuttgart.

Näheres unter www.tvd-finanz.de/seminare.

Equitana

Nach der erfolgreichen Teilnahme am Show-Wettbewerb der Equitana vor wenigen Wochen wird Jürgen Althaus mit seinem Lusitano-Wallach Bofetao nun an der größten Pferdemesse Schleswig-Holsteins –der Nordpferd- teilnehmen. Das Paar wird am 21. und 22.04.2017 als Teil der großen Abendshow („Spirit“) eine anspruchsvolle Shownummer mit Garrocha und Halsring zeigen. Desweiteren wird Jürgen Althaus an beiden Tagen im Praxisring der Nordpferd als Referent ein Praxisseminar halten.

Gründung tiermedrecht Anwaltskanzlei Althaus

Wir arbeiten bereits seit vielen Jahren spezialisiert in allen rechtlichen Bereichen, die mit der beruflichen Tätigkeit der Berufsgruppe der Tierärztinnen und Tierärzte im Zusammenhang stehen. Wir haben uns nun entschlossen, dieser Spezialisierung ein Gesicht zu geben. Aus diesem Grunde wird die bisherige tierarztrechtliche Abteilung der Kanzlei mönigundpartner Rechtsanwälte, bestehend aus Herrn Rechtsanwalt Jürgen Althaus, Frau Rechtsanwältin Julia Laacks, Frau Nicole Lingenhoff und Frau Christin Hoffmann ab dem 01.05.2017 in eigener Kanzlei unter der ausschließlich auf Tierärzte spezialisierten Marke „tiermedrecht –Anwaltskanzlei Althaus“ anwaltliche Dienstleistungen für Tierärzte anbieten. Wir freuen uns auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit unter neuer Flagge.