• recht
    gut zu wissen.

Telefonische Erreichbarkeit

Wir möchten Sie darüber informieren, dass unsere Kanzlei heute, am Montag, den 08.02.2021, witterungsbedingt nicht besetzt und möglicherweise telefonisch nicht oder nur eingeschränkt erreichbar ist. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail! Wir melden uns dann bei Ihnen. Danke für Ihr Verständnis!

Ihr Team von tiermedrecht – Anwaltskanzlei Althaus

 

Schwanger in der Kleintierpraxis: Für welche Aufgaben kann ich meine Assistentin noch einsetzen? Und wie lange?

Ausgangspunkt für die Überlegung, wie lange und wofür eine angestellte schwangerer Tierärztin eingesetzt werden kann, ist die Gefährdungsbeurteilung:

Teilt eine Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist, müssen unverzüglich die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Hier geht es zum vollständigen Beitrag in der Zeitschrift kleintierkonkret des Thieme-Verlags: Schwanger in der Kleintierpraxis.

Tierarztrecht: Ein OP-Termin wird zum zweiten Mal kurzfristig abgesagt. Kann ich hier eine Rechnung für meinen Ausfall stellen?

Diese Frage wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich behandelt.

So entschied beispielsweise das Amtsgericht Diepholz, dass eine Praxis für aufwendige Behandlungen bei Nicht-Erscheinen oder zu kurzfristiger Absage eventuell ein Ausfallhonorar verlangen kann…

Hier geht es zum vollständigen Beitrag in der Zeitschrift kleintierkonkret des Thieme-Verlags: Ein OP-Termin wird zum zweiten Mal kurzfr abgesagt …. kleintierkonkret 2020.23

Finanzielle Hilfen für Tierarztpraxen

Mittlerweile haben die Bundesregierung und alle Landesregierungen umfangreiche Hilfsmaßnahmen für Tierarztpraxen und selbstständige Tierärzte verabschiedet, die durch die Corona-Krise finanziell mit dem Rücken an der Wand stehen. Diese sollen schnell und unbürokratisch ausgezahlt werden.

Welche Kredite und Zuschüsse es für wen gibt und was es mit der Kurzarbeit auf sich hat, möchten wir nachfolgend beantworten.

 

Was ist das Hausbankprinzip?

In Deutschland gilt das Hausbankprinzip. Das heißt, Tierarztpraxen müssen sich zunächst an ihre Hausbank wenden, die die Fördermöglichkeit bei der bundeseigenen Förderbank KfW prüft. So unbürokratisch die Hilfen auch gezahlt werden sollen, müssen wir darauf hinweisen, dass die Hausbanken 20 Prozent des Haftungsrisikos für Betriebsmittelkredite übernehmen. Der Bund stemmt 80 Prozent, falls Kredite nicht zurückgezahlt werden können. Und für ihren Anteil des Risikos müssen sich die Hausbanken absichern, weshalb auf eine Bonitätsprüfung in den meisten Fällen vermutlich nicht gänzlich verzichtet werden kann.

 

Wie sieht der „Schutzschild“ der Bundesregierung aus?

Damit Tierarztpraxen gut durch die Krise kommen, haben Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium konkrete Maßnahmen beschlossen. Dazu gehört beispielsweise, die Ausweitung des Kurzarbeitergelds.

Zudem hat die Regierung für Tierarztpraxen bereits Steuererleichterungen beschlossen, etwa durch die Stundung von fälligen Steuern, die Senkung von Vorauszahlungen und den Verzicht auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge. Eine vereinfachte Stundungsregelung gilt zunächst nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Anträge stellen Tierarztpraxen bei dem jeweils zuständigen Finanzamt. Da die Ämter angehalten sind, großzügig zu handeln, reicht eine E-Mail mit dem Hinweis auf die aktuelle Corona-Krise. Als Vorlage kann auch das Formular auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Steuern herangezogen werden: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/

Eine weitere Maßnahme ist die Ausweitung von bestehenden Programmen für Liquiditätshilfe – wie beispielsweise KfW-Unternehmerkredite oder ERP-Gründerkredite (European Recovery Program) der Kreditanstalt für Wiederaufbau –, die gleichzeitig mehr Tierarztpraxen zur Verfügung gestellt werden sollen. Zudem bieten Bürgschaftsbanken der jeweiligen Bundesländer kurzfristige Kredite an. Eine kostenlose Anfrage können Tierarztpraxen auf dem gemeinsamen Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken stellen: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/ .

Da gerade kleinere Tierarztpraxen wirtschaftlich stark von der Corona-Krise betroffen sind, ist es in diesem Zusammenhang erfreulich, dass z.B. Landesregierung NRW zugesagt hat, noch in dieser Woche ein Zuschussprogramm aufzulegen, aus dem finanzielle Soforthilfe in finanziellen Notlagen und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz geleistet werden.

Der Zuschuss soll in Form einer Einmalzahlung erfolgen und muss nicht zurückgezahlt werden. Gespeist wird das Soforthilfeprogramm aus Mitteln des Bundes und des Landes NRW. Informationen zu diesem Programm und ein Antragsformular finden Sie in den kommenden Tagen unmittelbar auf der Internetseite: www.wirtschaft.nrw/corona.

Weitere Informationen zur NRW-Soforthilfe finden sich auf der Internetseite: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

 

Welche Hilfen gibt es für selbständige Tierärzte?

Viele selbständige Tierärzte und kleinere Tierarztpraxen sind durch die Corona-Krise eine Vielzahl von Aufträgen auf unbestimmte Zeit weggefallen. Um Mieten weiterhin zahlen und betrieblichen Verpflichtungen nachkommen zu können, sollen auch sie unbürokratisch Unterstützung erhalten. Ein Hilfspaket wurde bereits verabschiedet. Aber auch selbstständige Tierärzte können sich an die landeseigenen Förderbanken wenden. Eine Auflistung aller Institute bietet die Investitionsbank Schleswig-Holstein: https://www.investitionsbank.info/.

 

Was ist für Arbeitgeber zu tun, um Kurzarbeiter für die Arbeitnehmer zu erhalten?

Arbeitgeber müssen unverzüglich die Kurzarbeit anzeigen und den entsprechenden Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.

Dies ist gegebenenfalls auch rückwirkend zum 01.03.2020 möglich.

Es sollte die Online-Anmeldung genutzt werden. Telefonisch ist die Bundesagentur für Arbeit derzeit schwer erreichbar.

Sollte im Arbeitsvertrag keine Zustimmung zur Kurzarbeit vereinbart worden sein, müssen die Arbeitnehmer schriftlich der Kurzarbeit zustimmen. Dies sollte ebenfalls nicht durch die Arbeitnehmer verweigert werden, da die Kurzarbeit eine Kündigung vermeiden soll.

 

Wann können Tierarztpraxen und Tierkliniken bei Einschränkungen aufgrund des Coronavirus mit Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer rechnen?

Im Fall des Corona-Virus kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn Lieferungen ausbleiben (wirtschaftliche Ursachen) und dadurch die Arbeitszeit verringert wird. Aber auch staatliche Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Anordnung des Gesundheitsamtes stellen ein unabwendbares Ereignis dar) können dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird und dadurch ein Entgeltausfall für die Arbeitnehmer entsteht.

 

Bei welchem Umfang von Arbeitsausfall kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen?

Eine Tierarztpraxis bzw. eine Tierklinik kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag bisher bei einem Drittel der Belegschaft.

 

Dürfen Überstunden während der Kurzarbeit angeordnet werden?

Grundsätzlich nein, weil dies die Vermutung begründet, dass die Kurzarbeit vermeidbar gewesen wäre

Eine Ausnahme bildet insbesondere ein unvorhergesehener Arbeitsanfall.

 

Müssen Überstunden zunächst abgebaut werden?

Arbeitszeitguthaben, mithin Überstunden, müssen zunächst im positiven Bereich abgebaut werden.

 

Muss Urlaub vorrangig abgebaut werden?

Arbeitgeber müssen im Einzelfall prüfen, ob der Arbeitsausfall durch die Gewährung von Urlaub oder Betriebsferien vermieden werden kann. Bereits gewährter Urlaub ist jedoch gesichert.

 

Werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge ersetzt?

Hier gibt es noch keine vollständigen Informationen. Eine Erstattung zu 50 % oder 100 % ist jedoch in Planung.

 

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

 

gez. Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl

Tierarztrecht: „Allgemeine Ausgangssperre und die rechtlichen Folgen“

Viele europäische Länder, darunter Spanien und Frankreich, haben bereits eine Ausgangssperre verordnet. Bislang haben nur zwei Städte in Deutschland Ausgangssperren verhängt. Freiburg in Baden-Württemberg und Mitterteich in Bayern. Beide Städte befinden sich wegen der Corona-Krise in Ausnahmezuständen. (Stand: 20.03.2020)

Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten rechtliche Fragen für Tierhalter, Tierarztpraxen und Tierkliniken, die sich im Zusammenhang mit einer allgemeinen Ausgangssperre stellen.

Was bedeutet eine Ausgangssperre?
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) regelt unter anderem auch Schutzmaßnahmen, unter welche auch die Ausgangssperre fällt.

Dreh- und Angelpunkt ist der § 28 IfSG, der die Bundesländer zu allerlei Schutzmaßnahmen ermächtigt. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden „auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“.

Konkret bedeutet eine Ausgangssperre: Menschen dürfen ihre Wohnungen oder Häuser nicht mehr „ohne triftigen Grund“ verlassen.

Erlaubt sind unter anderem noch:

  • Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte mit Bescheinigung des Arbeitgebers
  • Einkäufe für den Bedarf des täglichen Lebens
  • Besuche von Arztpraxen, Sanitätshäusern, Optiker, Hörgeräteakustiker und Gesundheitspraxen (z. B. Physiotherapieeinrichtungen)
  • Apothekenbesuche
  • Besuche von Filialen der Deutschen Post
  • Tanken an Tankstellen
  • Geldabheben bei Banken
  • Hilfeleistungen für Bedürftige
  • Feuerwehrkräfte und Rettungskräfte auf dem Weg zum Stützpunkt oder Einsatzort
  • Notwendiger Lieferverkehr
  • Abgabe von Briefwahlunterlagen
  • Unabdingbare Versorgungen von Haustieren

Tierhalter dürfen also während einer angeordneten allgemeinen Ausgangssperre weiterhin mit ihren Haustieren Gassi gehen und ihre Haustiere zur Versorgung in eine Tierarztpraxis bzw. Tierklinik bringen.

Welche Geschäfte dürfen weiter öffnen?
Seit Mittwoch sind in allen Bundesländern die meisten Geschäfte zu. Ausgenommen sind Lebensmittelläden und Geschäfte, die für die alltägliche Versorgung nötig sind. Als Ausnahmen zählt die Bundesregierung: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Postfilialen, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen, Online-Handel.

Zudem wird weiterhin in Einrichtungen gearbeitet, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Zählen Tierarztpraxen und Tierkliniken zu den Einrichtungen der Gesundheitsversorgung?
Der geregelte Beruf „Tierarzt“ wird in der Bundesrepublik zwar den Heilberufen (Art. 74 Abs. 1, S. 1, Nr. 19 Grundgesetz) zugerechnet. Immer wieder umstritten jedoch ist, ob ihn das automatisch auch zum Gesundheitsberuf macht.

Der Sachverhalt ist auf Bundesebene bekannt und soll bei möglichen zukünftigen Maßnahmen berücksichtigt werden.

Letztlich werden die Landkreise und kreisfreien Städte dies im Rahmen der Zuständigkeit nach dem IfSG selbst entscheiden müssen, wenn keine einheitliche Regelung durch die Bundesregierung erfolgen sollte.

Eine abschließende und eindeutige Klärung/Zusage liegt bisher nicht vor.

Stehen Tierarztpraxen und Tierkliniken Entschädigungsansprüche bei einer allgemeinen Ausgangssperre zu?
Diese rechtlich brisante Frage kann derzeit nicht abschließend beantwortet werden.

Zwar sieht der § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG einen Entschädigungsanspruch gegen die zuständige Behörde, meist den Bezirksregierungen, vor, der maßgebliche Paragraf findet aber nur Anwendung auf Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige als sonstige Träger von Krankheitserregern infektionsschutzrechtlichen Berufsverboten oder Quarantänisierungen unterworfen werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

Ob diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Schließungen von Tierarztpraxen bzw. Tierkliniken erfüllt sein werden, obwohl kein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 S. 2 IfSG und keine Quarantäne angeordnet wurden, ist zumindest fraglich.

Es empfiehlt sich dennoch vorsorglich einen Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG zu stellen.

Bezüglich der Vergütung von Arbeitnehmern während einer allgemeinen Ausgangssperre verweisen wir auf unseren Beitrag „Arbeitsrechtliche Auswirkungen aufgrund des Coronavirus“.

gez. Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl

Arbeitsrechtliche Auswirkungen aufgrund des Coronavirus

Das Coronavirus (COVID-19) hat Deutschland fest im Griff: Die Infektionszahlen steigen, immer mehr Tierarztpraxen und Tierkliniken haben mit Einnahmeausfällen zu kämpfen. Angestellte Tierärzte fragen sich, wer ihren Lohn bei Krankschreibung, Quarantäne und Kurzarbeit übernimmt.

Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19).
(Stand des Beitrages: 18.03.2020)

Vorab: Vieles geht in Ausnahmesituationen wie der aktuellen nur Miteinander. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese Ausführungen also nicht im Sinne von „Wie bestehe ich auf meinem Recht?“ lesen, sondern gemeinsam sinnvolle Lösungen entwickeln und umsetzen.

 

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer am Coronavirus (COVID-19) erkrankt ist?

Die Erkrankung am Coronavirus (COVID-19) führt stets zur Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgeltFG). Der Arbeitnehmer hat sodann gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EntgeltFG. Der Anspruch ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von sechs Wochen begrenzt. Anschließend erhält der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse Krankengeld entsprechend den einschlägigen Bestimmungen.

Sollte gegen den am Coronavirus (COVID-19) erkrankten Arbeitnehmer zugleich ein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 S. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) angeordnet worden sein, tritt der Arbeitgeber zunächst in Vorleistung und hat sodann gegenüber der zuständigen Behörde, meist den Bezirksregierungen, einen Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG.

 

Was gilt, wenn nur ein Verdacht auf eine Erkrankung am Coronavirus (COVID-19) vorliegt?

Im Falle des Verdachts auf eine Erkrankung am Coronavirus (COVID-19) besteht ebenfalls ein Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG. Dies aber nur, wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG angeordnet worden ist.

Ein Anspruch aufgrund des § 3 Abs. 1 EntgeltFG besteht nicht, da in den meisten Fälle keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen wird, sondern nur ein Verdacht.

 

Was gilt im Falle einer Quarantäne?

Der Fall der Quarantäne ist gleich zu behandeln. Infolge einer Quarantäne wird zeitgleich ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber hat somit ebenfalls einen Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG.

 

Dürfen Arbeitnehmer – ggf. gegen ihren Willen – durch den Arbeitgeber nach Hause geschickt werden?

Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich eine sogenannte Beschäftigungspflicht. Schickt der Arbeitgeber Arbeitnehmer unbegründet nach Hause, bleibt der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet.

Ein begründeter Fall liegt nur vor, wenn bei dem Arbeitnehmer Krankheitssymptome auftreten oder dieser sich zuvor in einem Risikogebiet aufgehalten hat.

Sogenannter Zwangsurlaub ist grundsätzlich nicht möglich bzw. rechtlich nicht zulässig. Auch das zwangsweise Abfeiern von Überstunden ohne weitere rechtliche Grundlage ist nicht legal.

Natürlich können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich jederzeit über Urlaub und Überstundenabbau verständigen. Eine solche Vereinbarung begegnet in aller Regel keinen Bedenken. Diesbezüglich empfiehlt es sich eine Individualvereinbarung mit den Arbeitnehmern zutreffen.

 

Darf ich aus Angst vor Ansteckung von der Arbeit fernbleiben?

Grundsätzlich Nein. Arbeitnehmer dürfen der Arbeit nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Ist das nicht der Fall, sind sie zur Arbeit verpflichtet.

In solchen Fällen kann das Fernbleiben von der Arbeitsstätte zu einer Abmahnung bis zu einer Kündigung führen.

 

Ist der Arbeitgeber weiterhin zur Vergütung verpflichtet, wenn durch das Coronavirus (COVID-19) ein Auftragsmangel eintritt?

Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das sogenannte Wirtschaftsrisiko. Das heißt, wenn aufgrund des Coronavirus (COVID-19) zwar Auftragsmängel entstehen, aber der Betrieb technisch weitergeführt werden kann, wird der Arbeitgeber nicht vom Vergütungsanspruch frei.

 

Ist der Arbeitgeber zur Vergütung der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn eine behördliche Betriebsschließung erfolgt?

Wird ein Betrieb auf der Grundlage des § 28 Abs. 1, S. 1, 2 IfSG geschlossen, spricht man von sogenannten Betriebsrisikofällen.

Für solche Betriebsrisikofälle trägt der Arbeitgeber in allgemeinen Gefahrenlagen kein Verschulden. Dazu können ebenfalls Epidemien zählen.

Etwas anderes gilt, wenn das Betriebsrisiko durch die besondere Art des Betriebes angelegt gewesen ist.

Gerade bei Tierarztpraxen und Tierkliniken dürfte die Eigenart des Betriebes darauf angelegt sein, dass Arbeitnehmer mit Menschen in Kontakt kommen, sich infizieren oder der Verdacht einer Infektion besteht. Die Konsequenz besteht in der behördlichen Betriebsschließung.

In solchen Fällen wird demnach der Arbeitgeber den Vergütungsanspruch seiner Arbeitnehmer weitertragen müssen.

Es empfiehlt sich dennoch vorsorglich einen Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG zu stellen.

 

Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer nur mittelbar aufgrund des Coronavirus (COVID-19) betroffen ist?

Wenn Kindergärten bzw. Kindertagesstätten aufgrund des Coronavirus (COVID-19) geschlossen werden und der Arbeitnehmer deshalb niemanden hat, der sein Kind betreut, ist das grundsätzlich ein Risiko, das der Arbeitnehmer zu tragen hat.

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Arbeitnehmer – je nach Fall – tatsächlich die Pflicht hat, sich um sein Kind zu kümmern, steht dem Arbeitnehmer unter diesen Umständen in aller Regel kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu.

Ein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG kommt in solchen Fällen ebenfalls nicht in Betracht.

Für den Arbeitgeber kommt letztlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 616 BGB in Betracht. Gem. § 2 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) kann ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen als eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ im Sinne des § 616 S. 1 BGB angesehen werden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn der Arbeitgeber vorübergehend verhindert ist. Ist der Zeitraum der Schließung bekannt, besteht überhaupt kein Anspruch nach § 616 BGB.

 

Welche Vorsichtsmaßnahmen muss der Arbeitgeber aufgrund des Coronavirus (COVID-19) ergreifen?

Jeden Arbeitgeber treffen arbeitsrechtliche Schutzpflichten.

In der Praxis bietet sich das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, Hinweise zur Benutzung und verstärktes Hinwirken auf die Einhaltung der Hygienestandards an.

Weiterhin sollten Tierarztpraxen und Tierkliniken von offenen Sprechstunden absehen. In einer telefonischen Anmeldung sollte im Vorfeld abgeklärt werden, ob eine akute Behandlung notwendig ist und ob der Tierhalter Symptome des Coronavirus (COVID-19) hat. In solchen Fällen sollte die Übergabe des Tieres außerhalb der Praxisräume erfolgen.

Weiterhin sollten Tiere möglichst nur von einer Person in die Tierarztpraxis oder Tierklinik gebracht werden. Im Behandlungsraum sollte der Tierhalter nicht anwesend sein. Gleichzeitig sollten nur so viele Tierhalter in die Tierarztpraxis oder Tierklinik gelassen werden, dass ausreichend Abstand im Wartebereich gehalten werden kann.

 

Können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen?

Die Bunderegierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus (COVID-19) verursachte Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Mehr Infos dazu hier:

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Arbeitnehmer müssen hier erst einmal nichts tun. Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären. Dies ist zwischenzeitlich auch online bei der Arbeitsagentur möglich:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen

 

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 % der Nettoentgeltdifferenz.

 

gez. Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl, tiermedrecht – Anwaltskanzlei Althaus

Darf ich einen Hund einbehalten, wenn der Tierhalter nicht zahlen kann?

Diese in der Praxis häufig vorkommende Frage ist rechtlich nicht ganz einfach zu beantworten. In der Rechtsprechung wird die Situation unterschiedlich beurteilt: Grundsätzlich ist ein Hund Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts gemüß § 273 Abs. 1 BGB. Die Zurückbehaltung eines Tieres steht nicht im Widerspruch zum § 1 TierSch.

Hier geht es zum vollständigen Beitrag: Darf ich einen Hunde einbehalten … – kleintier konkret 2020. 23.

Tierarztrecht: Die aktuelle Entscheidung zu einer behaupteten fehlerhaften tierärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit einem Kaiserschnitt und einer Hysterektomie

Das Landgericht Magdeburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 19.02.2020 (Az. 9 O 1237/18) die Schadensersatzklage einer Hundebesitzerin vollständig abgewiesen.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin – eine Dackelzüchterin – begab sich mit ihrer trächtigen Hündin wegen einer Verzögerung des Geburtsprozesses in die Tierarztpraxis des Beklagten. Dort wurde durch die mitverklagte angestellte Tierärztin ein Röntgenbild zur Bestimmung der Welpenzahl gefertigt, ein Venenzugang gesetzt und ein Wehenmittel verabreicht. Nach der Geburt des ersten Welpen kam der Geburtsvorgang wiederum ins Stocken und konnte auch durch die Gabe eines weiteren – zweiten und dritten – Wehenmittels nicht vorangebracht werden.

Die Tierärztin entschied sich, einen Kaiserschnitt vorzunehmen. Im Nachgang der Geburten sollte nach dem Wunsch der Klägerin eine Hysterektomie durchgeführt werden.

Im Anschluss an die Sectio, bei welcher fünf weitere Welpen lebend zur Welt gebracht wurden, ist die Hysterektomie vorgenommen worden, bei welcher die Hündin unter der Operation verstarb.

Die Klägerin nahm den Tierarzt und dessen angestellte Tierärztin auf Schadensersatz in Höhe von 6.364,00 € in Anspruch. Sie behauptete, die behandelnde Tierärztin habe einen groben Behandlungsfehler begangen. Zum einen sei der Kaiserschnitt ohne hinreichendes Abwarten der Betäubung vorgenommen worden. Das schlussfolgerte die Klägerin aus einem lauten und langanhaltenden Aufjaulen des Hundes. Ferner habe die Hysterektomie nicht durchgeführt werden dürfen, da im Nachgang der Sectio – so die Klägerin – eine zusätzliche Hysterektomie mit einem erheblichen Mortaltätsrisiko verbunden sei. Im Übrigen sei die Klägerin darüber nicht aufgeklärt worden. Wäre sie – so der Vortrag – auf das Risiko hingewiesen worden, hätte sie von der Hysterektomie Abstand genommen.

Die Entscheidungsgründe des Gerichts:
Das Landgericht Magdeburg wies die Klage vollständig ab und verwies auf ein in dem Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten. Danach liege ein Behandlungsfehler der behandelnden Tierärztin nicht vor bzw. könne durch die Klägerin nicht nachgewiesen werden. Nach den Ausführungen des Gutachters sei die Verabreichung des Narkosemittels ausreichend gewesen. Der Gutachter führte aus, dass die Anästhesie, die aus einer Kombination von Polamivet, Ketamin und Xylazin bestanden hat, behandlungsfehlerfrei ausgewählt und ausreichend dosiert gewesen sei. Das von der Klägerin behauptete Jaulen des Hundes lasse nicht auf eine nicht ausreichende Dosierung der Narkose schließen. Vielmehr sei eine Operation eines Tieres, das nicht tief genug narkotisiert sei, gar nicht möglich.

Des Weiteren führte der Sachverständige aus, dass der Herz-Kreislauf-Stillstand unter der Operation nicht auf einen Behandlungsfehler der behandelnden Tierärztin zurückzuführen sei, sondern vielmehr eine schicksalhafte Komplikation darstelle. Sowohl die Sectio als auch die Hysterektomie seien nach den Regeln der tierärztlichen Kunst durchgeführt worden. Insbesondere habe nach der Sectio kein erhöhtes Mortaltätsrisiko aufgrund der zusätzlich durchgeführten Ovariohysterektomie bestanden.

Das Landgericht Magdeburg folgte insoweit vollständig den Ausführungen des Sachverständigen. Somit habe die insoweit beweisbelastete Tierhalterin nicht den Beweis erbracht, dass ein (grober) Behandlungsfehler begangen wurde.

Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Aufklärungspflichtverletzung führt das Gericht aus, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung über ein besonderes Risiko der Narkose nicht aufgeklärt werden müsse, da es allgemein anerkannt sei, dass Narkosen nicht ungefährlich sind. Ferner geht das Gericht in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass die zusätzlich durchgeführte Ovariohysterektomie kein erhebliches Mortaltätsrisiko, über das hätte belehrt werden müssen, mit sich gebracht habe. Eine gesonderte ausdrückliche Aufklärung über ein besonders hohes Mortaltätsrisiko sei nicht notwendig gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Anmerkung:
In der Praxis werden relativ viele Klagen gegen Tierärzte/ Tierärztinnen nicht nur mit dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers, sondern auch mit einer fehlerhaften Aufklärung als eigenem Anspruchsgrund begründet. Das Urteil ist aus Sicht der Tierärzteschaft vorteilhaft, da in ihm klare Aussagen ebenso zur Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers sowie eines Aufklärungsfehlers im Zusammenhang mit einer Narkose und zur Beweislast getroffen werden. Die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

gez. Rechtsanwalt Jürgen Althaus, Kanzlei tiermedrecht – Anwaltskanzlei Althaus

Muss ich als Kleintierpraktiker ein Pferd behandeln, wenn ich übergreifenden Notdienst habe?

Tierärzte sind verpflichtet, am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Dies ist in vielen Berufsordnungen der Tierärztekammern geregelt. Bei nachweislich schwerwiegenden Gründen kann sich ein Tierarzt auf Antrag zum Teil von der Teilnahme am Notdienst befreien lassen. Derartige Anträge werden häufig damit begründet, dass man ausschließlich im Kleintierbereich spezialisiert tätig sei und sich nicht in der Lage sieht, ein Pferd zu behandeln.

Hier geht es zum vollständig Beitrag Muss ich als Kleintierpraktiker…

 

Wer zahlt die Rechnung bei einem Fundhund?

Eine alltägliche Situation: Jemand findet ein verletztes Tier – sei es ein Hund oder eine Katze – und bringt dieses in die tierärztliche Praxis. Dort wird das Tier untersucht, behandelt und versorgt. Es stellt sich dann die Frage, wer die tierärztlichen Leistungen bezahlen muss.

Hier geht es zum vollständigen Beitag: Wer zahlt die Rechnung bei einem Fundhund