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Bleiben Arbeitsverträge bei Praxisübernahme gültig?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl in der Zeitschrift „Kleintier konkret 2024“.
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Besitzwechsel: Welche Informationen darf der Tierarzt dem neuen Halter geben?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl in der Zeitschrift „Kleintier konkret 2024“.
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Stillzeit in der Tierarztpraxis: Welche Rechte haben Arbeiternehmerinnen?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl in der Zeitschrift „Kleintier konkret 2024“.
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Schlechte Bewertung bei Google, Jameda und Co. – Was tun?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl in der Zeitschrift „Kleintier konkret 2024“.
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Darf man ein Tier aufgrund aggressiven Verhaltens euthanisieren?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl in der Zeitschrift „Kleintier konkret 2024“.
Zum vollständigen Text klicken Sie hier: Darf man ein Tier aufgrund aggressiven Verhaltens euthanisieren.
Ist ein Heimtierausweis noch gültig, wenn eine Seite herausgerissen wurde?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl in der Zeitschrift „Kleintier konkret 2024“.
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Praxisnachfolge aus rechtlicher und steuerlicher Sicht – Ein Ratgeber für Abgeber und Übernehmer
Bei älteren Praxisinhabern kommt irgendwann der Wunsch auf, die Zukunft ihrer Tierarztpraxis zu sichern und diese in gute Hände abzugeben. Ebenso haben junge Tierärzte oftmals den Wunsch, eine Praxis zu übernehmen. In beiden Fällen ist eine rechtzeitige und systematische Vorbereitung enorm wichtig. Die unterschiedlichen Möglichkeiten einer Praxisnachfolge werden hier ausführlich beschrieben: vom Verkauf an einen Assistenten oder eine Assistentin über den Verkauf der Praxis an eine Investorenkette bis hin zur Bildung einer Übergangskooperation mit anschließendem Ausstieg. Allen gemein ist, dass viele rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten sind.
Das Buch beschreibt rechtliche (z.B. Kaufpreisermittlung, Inhalt und Gestaltung des Kaufvertrags, Gesellschaftsformen,..) und steuerliche (z.B. Steuervorteile, Freibeträge,..) Einzelheiten.
Die zahlreichen Fallbeispiele und Praxistipps in diesem Buch helfen, eine individuelle, rechtlich und steuerlich optimale Lösung zu finden.
ISBN: 9783842600805 oder hier bestellen!
Welche Aufgaben darf man nicht als TFA ausgebildetes Personal delegieren?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl in der Zeitschrift „Kleintier konkret 2023“.
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Tierarztrecht: Die aktuelle Entscheidung zu einer behaupteten Pflichtverletzung aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag
Das Landgericht Konstanz hat in einer aktuellen Entscheidung vom 22.08.2023 (Aktenzeichen: E 2 O 46/23) die Schadensersatzklage einer Pferdebesitzerin vollständig abgewiesen.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin – eine Pferdehalterin – ließ bei ihrem Pferd in der Tierklinik der Beklagten eine zahnmedizinische Behandlung (Backenzahnextraktion) durchführen. Nach Durchführung der Folgebehandlung führte eine tiermedizinische Fachangestellte der Klinik das Pferd mit Halfter, Strick und für Kette aus dem Zwangsstand zurück in den Stall. Die tiermedizinische Fachangestellte musste mit dem Pferd mehrere Räume durchqueren. Das Pferd lief sediert und mit gesenktem Hals hinter der Angestellten her.
Beim Betreten der Stallgasse riss das Pferd plötzlich den Kopf hoch, bekam Panik und drückte die tiermedizinische Fachangestellte weg. Diese versuchte noch, das Pferd in die nächste offenstehende Box hineinzutreiben. Das Pferd rannte jedoch nicht in die Box, sondern riss sich los, galoppierte durch mehrere Räume der Klinik und sprang durch ein bodenlanges geschlossenes Fenster neben der zu diesem Zeitpunkt offenstehenden Tür zum Kleintierbereich der Klinik. Dabei wurde der Mittelpfosten herausgerissen, das Glas zerbrochen und der Türrahmen verbogen.
Das Pferd galoppierte weiter ins Wartezimmer der Kleintierklinik und rutschte gegen eine Ecke der Fensterfront. Hiernach rannte das Pferd in einen Büroraum, wo es am Halfter gegriffen und noch einmal weiter residiert werden konnte.
Bei dem Sprung durch die geschlossene Glasscheibe zog sich das Pferd eine vollständige Durchtrennung des Beugesehnen-Pakets am Hinterbein zu, ferner tiefe Muskelwunden am Unterhals sowie eine stark blutende Wunde im Bereich des Unterschenkels. Aufgrund der infausten Prognose nahm der Geschäftsführer der Beklagten die Euthanasie des Pferdes vor.
Das Pferd beschädigte eine Vielzahl von Einrichtungsgegenständen der Klinik. Der dortige schaden belief sich auf ca. 40.000,-€.
Die Klägerin nahm die Tierklinik auf Schadensersatz in Höhe des Wertes des Pferdes (17.000,- €) in Anspruch. Sie behauptete, die Klinik habe verschiedene Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt. So behauptet sie insbesondere, das sedierte Pferd hätte nicht von einer einzelnen Person geführt werden dürfen. Ferner sei es fehlerhaft, die Tür zum Klinikbereich nicht offenstehen zu lassen. Schließlich bestreitet die Klägerin die von dem Geschäftsführer der Klinik festgestellten Verletzungen des Pferdes und behauptete infolgedessen, dass die Euthanasie nicht indiziert gewesen sei.
Die Entscheidungsgründe des Gerichts:
Das Landgericht Konstanz wies die Klage vollständig ab und verwies auf ein in dem Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten. Danach liege eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vor bzw. könne durch die Klägerin nicht nachgewiesen werden.
Nach den Ausführungen des Gutachters sei es üblich und werde auch so gelehrt, dass sedierte Pferde von einer einzelnen Person allein geführt werden. Ein Verstoß gegen veterinärmedizinischen Standard sei nicht festzustellen.
Ferner sei im Zusammenhang mit der durchgeführten Sedierung kein Behandlungsfehler festzustellen. Sowohl die Auswahl als auch die Dosierung des verwendeten Präparats sei lege artis.
Der Sachverständige führte aus, dass die Durchtrennung aller Beugesehnen die durchgeführte Euthanasie nicht nur rechtfertige, sondern diese im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der Behandlung sogar indiziere und schnellstmöglich zu erfolgen habe.
Insgesamt kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine vorwerfbare Pflichtverletzung auf Seiten der Klinik bzw. deren Angestellten nicht bestehe bzw. von der Klägerin nicht bewiesen werden könne.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Anmerkung:
In der Praxis werden viele Klagen gegen Tierärzte/Tierärztinnen mit dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers begründet. Aufgrund der gesetzlichen Beweislastverteilung muss der Tierhalter/die Tierhalterin die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, also das Bestehen eines Behandlungsfehlers, beweisen. Kann er/sie diesen Beweis nicht führen, muss das Gericht – wie in dem dargestellten Fall – die Klage abweisen.
Berufsbedingte Erkrankung durch Reinigungsmittel – Was tun?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl in der Zeitschrift „Kleintier konkret 2023“.
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Wie verhalte ich mich richtig nach einem Behandlungsfehler?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl in der Zeitschrift „Kleintier konkret 2023“.
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Hausbesuche: Gilt die Fahrtzeit als Arbeitszeit?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl in der Zeitschrift „Kleintier konkret 2023“.
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Datenschutz: Darf man Auskünfte über ehemalige Mitarbeiter erteilen?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl in der Zeitschrift „Kleintier konkret 2023“.
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Neues TAMG: Darf man von der Dosierung im Beipackzettel abweichen?
Aufgrund der bisherigen Regelung im §56a Abs. 1 Nr. 4 AMG durften Arzneimittel entsprechend der tierärztlichen Therapiefreiheit verschrieben oder angewendet werden, wenn die ANwendung nach Anwendungsgebiet und Menge nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft gerechtfertigt war, um das Behandlungsziel in dem betreffenden Fall zu erreichen.
Eine gleichlautende Regelung findet sich imn neuen Tierarzneimittelgesetz (TAMG) nicht mehr.
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Dürfen Schwangere bei einem Beschäftigungsverbot einen Nebenjob annehmen?
Grundsätzlich dürfen werdende Mütter in einem Beschäftigungsverbot eine Nebentätigkeit ausüben. Diese ist jedoch an einige Bedingungen geknüpft.
In Anbetracht dessen, dass die Schwangere durch das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft keine Lohneinbußen hinnehmen muss, ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit während dieser Zeit eigentlich nicht notwendig.
Zum vollständigen Text klicken Sie hier: Dürfen.Schwangere.bei.einem.Beschäftigungsverbot.einen.Nebenjob.annehmen
Telefonische Erreichbarkeit
Wir möchten Sie darüber informieren, dass unsere Kanzlei heute, am Montag, den 08.02.2021, witterungsbedingt nicht besetzt und möglicherweise telefonisch nicht oder nur eingeschränkt erreichbar ist. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail! Wir melden uns dann bei Ihnen. Danke für Ihr Verständnis!
Ihr Team von tiermedrecht – Anwaltskanzlei Althaus
Schwanger in der Kleintierpraxis: Für welche Aufgaben kann ich meine Assistentin noch einsetzen? Und wie lange?
Ausgangspunkt für die Überlegung, wie lange und wofür eine angestellte schwangerer Tierärztin eingesetzt werden kann, ist die Gefährdungsbeurteilung:
Teilt eine Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist, müssen unverzüglich die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
Hier geht es zum vollständigen Beitrag in der Zeitschrift kleintierkonkret des Thieme-Verlags: Schwanger in der Kleintierpraxis.
Tierarztrecht: Ein OP-Termin wird zum zweiten Mal kurzfristig abgesagt. Kann ich hier eine Rechnung für meinen Ausfall stellen?
Diese Frage wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich behandelt.
So entschied beispielsweise das Amtsgericht Diepholz, dass eine Praxis für aufwendige Behandlungen bei Nicht-Erscheinen oder zu kurzfristiger Absage eventuell ein Ausfallhonorar verlangen kann…
Hier geht es zum vollständigen Beitrag in der Zeitschrift kleintierkonkret des Thieme-Verlags: Ein OP-Termin wird zum zweiten Mal kurzfr abgesagt …. kleintierkonkret 2020.23
Finanzielle Hilfen für Tierarztpraxen
Mittlerweile haben die Bundesregierung und alle Landesregierungen umfangreiche Hilfsmaßnahmen für Tierarztpraxen und selbstständige Tierärzte verabschiedet, die durch die Corona-Krise finanziell mit dem Rücken an der Wand stehen. Diese sollen schnell und unbürokratisch ausgezahlt werden.
Welche Kredite und Zuschüsse es für wen gibt und was es mit der Kurzarbeit auf sich hat, möchten wir nachfolgend beantworten.
Was ist das Hausbankprinzip?
In Deutschland gilt das Hausbankprinzip. Das heißt, Tierarztpraxen müssen sich zunächst an ihre Hausbank wenden, die die Fördermöglichkeit bei der bundeseigenen Förderbank KfW prüft. So unbürokratisch die Hilfen auch gezahlt werden sollen, müssen wir darauf hinweisen, dass die Hausbanken 20 Prozent des Haftungsrisikos für Betriebsmittelkredite übernehmen. Der Bund stemmt 80 Prozent, falls Kredite nicht zurückgezahlt werden können. Und für ihren Anteil des Risikos müssen sich die Hausbanken absichern, weshalb auf eine Bonitätsprüfung in den meisten Fällen vermutlich nicht gänzlich verzichtet werden kann.
Wie sieht der „Schutzschild“ der Bundesregierung aus?
Damit Tierarztpraxen gut durch die Krise kommen, haben Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium konkrete Maßnahmen beschlossen. Dazu gehört beispielsweise, die Ausweitung des Kurzarbeitergelds.
Zudem hat die Regierung für Tierarztpraxen bereits Steuererleichterungen beschlossen, etwa durch die Stundung von fälligen Steuern, die Senkung von Vorauszahlungen und den Verzicht auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge. Eine vereinfachte Stundungsregelung gilt zunächst nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Anträge stellen Tierarztpraxen bei dem jeweils zuständigen Finanzamt. Da die Ämter angehalten sind, großzügig zu handeln, reicht eine E-Mail mit dem Hinweis auf die aktuelle Corona-Krise. Als Vorlage kann auch das Formular auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Steuern herangezogen werden: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/
Eine weitere Maßnahme ist die Ausweitung von bestehenden Programmen für Liquiditätshilfe – wie beispielsweise KfW-Unternehmerkredite oder ERP-Gründerkredite (European Recovery Program) der Kreditanstalt für Wiederaufbau –, die gleichzeitig mehr Tierarztpraxen zur Verfügung gestellt werden sollen. Zudem bieten Bürgschaftsbanken der jeweiligen Bundesländer kurzfristige Kredite an. Eine kostenlose Anfrage können Tierarztpraxen auf dem gemeinsamen Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken stellen: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/ .
Da gerade kleinere Tierarztpraxen wirtschaftlich stark von der Corona-Krise betroffen sind, ist es in diesem Zusammenhang erfreulich, dass z.B. Landesregierung NRW zugesagt hat, noch in dieser Woche ein Zuschussprogramm aufzulegen, aus dem finanzielle Soforthilfe in finanziellen Notlagen und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz geleistet werden.
Der Zuschuss soll in Form einer Einmalzahlung erfolgen und muss nicht zurückgezahlt werden. Gespeist wird das Soforthilfeprogramm aus Mitteln des Bundes und des Landes NRW. Informationen zu diesem Programm und ein Antragsformular finden Sie in den kommenden Tagen unmittelbar auf der Internetseite: www.wirtschaft.nrw/corona.
Weitere Informationen zur NRW-Soforthilfe finden sich auf der Internetseite: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Welche Hilfen gibt es für selbständige Tierärzte?
Viele selbständige Tierärzte und kleinere Tierarztpraxen sind durch die Corona-Krise eine Vielzahl von Aufträgen auf unbestimmte Zeit weggefallen. Um Mieten weiterhin zahlen und betrieblichen Verpflichtungen nachkommen zu können, sollen auch sie unbürokratisch Unterstützung erhalten. Ein Hilfspaket wurde bereits verabschiedet. Aber auch selbstständige Tierärzte können sich an die landeseigenen Förderbanken wenden. Eine Auflistung aller Institute bietet die Investitionsbank Schleswig-Holstein: https://www.investitionsbank.info/.
Was ist für Arbeitgeber zu tun, um Kurzarbeiter für die Arbeitnehmer zu erhalten?
Arbeitgeber müssen unverzüglich die Kurzarbeit anzeigen und den entsprechenden Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.
Dies ist gegebenenfalls auch rückwirkend zum 01.03.2020 möglich.
Es sollte die Online-Anmeldung genutzt werden. Telefonisch ist die Bundesagentur für Arbeit derzeit schwer erreichbar.
Sollte im Arbeitsvertrag keine Zustimmung zur Kurzarbeit vereinbart worden sein, müssen die Arbeitnehmer schriftlich der Kurzarbeit zustimmen. Dies sollte ebenfalls nicht durch die Arbeitnehmer verweigert werden, da die Kurzarbeit eine Kündigung vermeiden soll.
Wann können Tierarztpraxen und Tierkliniken bei Einschränkungen aufgrund des Coronavirus mit Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer rechnen?
Im Fall des Corona-Virus kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn Lieferungen ausbleiben (wirtschaftliche Ursachen) und dadurch die Arbeitszeit verringert wird. Aber auch staatliche Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Anordnung des Gesundheitsamtes stellen ein unabwendbares Ereignis dar) können dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird und dadurch ein Entgeltausfall für die Arbeitnehmer entsteht.
Bei welchem Umfang von Arbeitsausfall kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen?
Eine Tierarztpraxis bzw. eine Tierklinik kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag bisher bei einem Drittel der Belegschaft.
Dürfen Überstunden während der Kurzarbeit angeordnet werden?
Grundsätzlich nein, weil dies die Vermutung begründet, dass die Kurzarbeit vermeidbar gewesen wäre
Eine Ausnahme bildet insbesondere ein unvorhergesehener Arbeitsanfall.
Müssen Überstunden zunächst abgebaut werden?
Arbeitszeitguthaben, mithin Überstunden, müssen zunächst im positiven Bereich abgebaut werden.
Muss Urlaub vorrangig abgebaut werden?
Arbeitgeber müssen im Einzelfall prüfen, ob der Arbeitsausfall durch die Gewährung von Urlaub oder Betriebsferien vermieden werden kann. Bereits gewährter Urlaub ist jedoch gesichert.
Werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge ersetzt?
Hier gibt es noch keine vollständigen Informationen. Eine Erstattung zu 50 % oder 100 % ist jedoch in Planung.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
gez. Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl
Tierarztrecht: „Allgemeine Ausgangssperre und die rechtlichen Folgen“
Viele europäische Länder, darunter Spanien und Frankreich, haben bereits eine Ausgangssperre verordnet. Bislang haben nur zwei Städte in Deutschland Ausgangssperren verhängt. Freiburg in Baden-Württemberg und Mitterteich in Bayern. Beide Städte befinden sich wegen der Corona-Krise in Ausnahmezuständen. (Stand: 20.03.2020)
Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten rechtliche Fragen für Tierhalter, Tierarztpraxen und Tierkliniken, die sich im Zusammenhang mit einer allgemeinen Ausgangssperre stellen.
Was bedeutet eine Ausgangssperre?
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) regelt unter anderem auch Schutzmaßnahmen, unter welche auch die Ausgangssperre fällt.
Dreh- und Angelpunkt ist der § 28 IfSG, der die Bundesländer zu allerlei Schutzmaßnahmen ermächtigt. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden „auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“.
Konkret bedeutet eine Ausgangssperre: Menschen dürfen ihre Wohnungen oder Häuser nicht mehr „ohne triftigen Grund“ verlassen.
Erlaubt sind unter anderem noch:
- Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte mit Bescheinigung des Arbeitgebers
- Einkäufe für den Bedarf des täglichen Lebens
- Besuche von Arztpraxen, Sanitätshäusern, Optiker, Hörgeräteakustiker und Gesundheitspraxen (z. B. Physiotherapieeinrichtungen)
- Apothekenbesuche
- Besuche von Filialen der Deutschen Post
- Tanken an Tankstellen
- Geldabheben bei Banken
- Hilfeleistungen für Bedürftige
- Feuerwehrkräfte und Rettungskräfte auf dem Weg zum Stützpunkt oder Einsatzort
- Notwendiger Lieferverkehr
- Abgabe von Briefwahlunterlagen
- Unabdingbare Versorgungen von Haustieren
Tierhalter dürfen also während einer angeordneten allgemeinen Ausgangssperre weiterhin mit ihren Haustieren Gassi gehen und ihre Haustiere zur Versorgung in eine Tierarztpraxis bzw. Tierklinik bringen.
Welche Geschäfte dürfen weiter öffnen?
Seit Mittwoch sind in allen Bundesländern die meisten Geschäfte zu. Ausgenommen sind Lebensmittelläden und Geschäfte, die für die alltägliche Versorgung nötig sind. Als Ausnahmen zählt die Bundesregierung: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Postfilialen, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen, Online-Handel.
Zudem wird weiterhin in Einrichtungen gearbeitet, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.
Zählen Tierarztpraxen und Tierkliniken zu den Einrichtungen der Gesundheitsversorgung?
Der geregelte Beruf „Tierarzt“ wird in der Bundesrepublik zwar den Heilberufen (Art. 74 Abs. 1, S. 1, Nr. 19 Grundgesetz) zugerechnet. Immer wieder umstritten jedoch ist, ob ihn das automatisch auch zum Gesundheitsberuf macht.
Der Sachverhalt ist auf Bundesebene bekannt und soll bei möglichen zukünftigen Maßnahmen berücksichtigt werden.
Letztlich werden die Landkreise und kreisfreien Städte dies im Rahmen der Zuständigkeit nach dem IfSG selbst entscheiden müssen, wenn keine einheitliche Regelung durch die Bundesregierung erfolgen sollte.
Eine abschließende und eindeutige Klärung/Zusage liegt bisher nicht vor.
Stehen Tierarztpraxen und Tierkliniken Entschädigungsansprüche bei einer allgemeinen Ausgangssperre zu?
Diese rechtlich brisante Frage kann derzeit nicht abschließend beantwortet werden.
Zwar sieht der § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG einen Entschädigungsanspruch gegen die zuständige Behörde, meist den Bezirksregierungen, vor, der maßgebliche Paragraf findet aber nur Anwendung auf Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige als sonstige Träger von Krankheitserregern infektionsschutzrechtlichen Berufsverboten oder Quarantänisierungen unterworfen werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
Ob diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Schließungen von Tierarztpraxen bzw. Tierkliniken erfüllt sein werden, obwohl kein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 S. 2 IfSG und keine Quarantäne angeordnet wurden, ist zumindest fraglich.
Es empfiehlt sich dennoch vorsorglich einen Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1, S. 1 IfSG zu stellen.
Bezüglich der Vergütung von Arbeitnehmern während einer allgemeinen Ausgangssperre verweisen wir auf unseren Beitrag „Arbeitsrechtliche Auswirkungen aufgrund des Coronavirus“.
gez. Rechtsanwalt Benjamin Kranepuhl